6 W 95/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-12-29, 6 W 95/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-12-29, 6 W 95/97
6 W 95/97Tribunal Superior29 de dez. de 1997
Regest
1. Ist einem Schuldner durch gerichtlichen Titel untersagt, zum Zwecke der Werbung für ein Arzneimittel Ärzten einen Liter (alkoholfreien) Punsch in einer konkreten, dem Arzneimittel entsprechenden Ausstattung (Faltschachtel), auf der die Pflichtangaben gem. § 4 HWG fehlen, zu überreichen, stellt es einen Verstoß im Sinne von § 890 I ZPO dar, wenn nach Zustellung des Titels die in der Faltschachtel befindliche Flasche durch ein anderes Genußmittel (hier: Duplo-Stangen) ersetzt wird und die Umverpackung (Faltschachtel) im wesentlichen unverändert bleibt. 2. Zur Auslegung eines Unterlassungstitels und zur sogenannten Kerntheorie.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 6 W 95/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-12-29
Aktenzeichen: 6 W 95/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1229.6W95.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: HWG § 4; ZPO § 890
Leitsätze
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Ist einem Schuldner durch gerichtlichen Titel untersagt, zum Zwecke der Werbung für ein Arzneimittel Ärzten einen Liter (alkoholfreien) Punsch in einer konkreten, dem Arzneimittel entsprechenden Ausstattung (Faltschachtel), auf der die Pflichtangaben gem. § 4 HWG fehlen, zu überreichen, stellt es einen Verstoß im Sinne von § 890 I ZPO dar, wenn nach Zustellung des Titels die in der Faltschachtel befindliche Flasche durch ein anderes Genußmittel (hier: Duplo-Stangen) ersetzt wird und die Umverpackung (Faltschachtel) im wesentlichen unverändert bleibt.
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Zur Auslegung eines Unterlassungstitels und zur sogenannten Kerntheorie.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. 08.1997 (A.Z.: 31 O 147/97) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
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