Oberlandesgericht Köln, 1997-12-29, 6 W 95/97

6 W 95/97Tribunal Superior29 de dez. de 1997

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Regest

1. Ist einem Schuldner durch gerichtlichen Titel untersagt, zum Zwecke der Werbung für ein Arzneimittel Ärzten einen Liter (alkoholfreien) Punsch in einer konkreten, dem Arzneimittel entsprechenden Ausstattung (Faltschachtel), auf der die Pflichtangaben gem. § 4 HWG fehlen, zu überreichen, stellt es einen Verstoß im Sinne von § 890 I ZPO dar, wenn nach Zustellung des Titels die in der Faltschachtel befindliche Flasche durch ein anderes Genußmittel (hier: Duplo-Stangen) ersetzt wird und die Umverpackung (Faltschachtel) im wesentlichen unverändert bleibt. 2. Zur Auslegung eines Unterlassungstitels und zur sogenannten Kerntheorie.

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Oberlandesgericht Köln — 6 W 95/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-12-29

Aktenzeichen: 6 W 95/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1229.6W95.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: HWG § 4; ZPO § 890

Leitsätze

  1. Ist einem Schuldner durch gerichtlichen Titel untersagt, zum Zwecke der Werbung für ein Arzneimittel Ärzten einen Liter (alkoholfreien) Punsch in einer konkreten, dem Arzneimittel entsprechenden Ausstattung (Faltschachtel), auf der die Pflichtangaben gem. § 4 HWG fehlen, zu überreichen, stellt es einen Verstoß im Sinne von § 890 I ZPO dar, wenn nach Zustellung des Titels die in der Faltschachtel befindliche Flasche durch ein anderes Genußmittel (hier: Duplo-Stangen) ersetzt wird und die Umverpackung (Faltschachtel) im wesentlichen unverändert bleibt.

  2. Zur Auslegung eines Unterlassungstitels und zur sogenannten Kerntheorie.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. 08.1997 (A.Z.: 31 O 147/97) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.

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