Oberlandesgericht Köln, 1997-12-19, 16 WX 293/97

16 WX 293/97Tribunal Superior19 de dez. de 1997

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Regest

Rückstausicherung im Waschmaschinenkeller regelmäßig Gemeinschaftseigentum WEG §§ 5 Abs. 4, 21 Haben die im zum Gemeinschaftseigentum zählenden Waschmaschinenkeller stehenden, zum Privateigentum einzelner Wohnungseigentümer gehörenden Waschmaschinen jeweils einen eigenen Wasserablauf, so sind die an diesen Wasserabläufen montierten Rückstausicherungen Gemeinschaftseigentum. Denn ihre Anbringung dient der Sicherheit des gesamten Gebäudes. Der Kosten der Anbringung dieser Rückstausicherungen treffen daher alle Eigentümer, nicht nur diejenigen der jeweiligen Waschmaschinen.

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Oberlandesgericht Köln — 16 WX 293/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-12-19

Aktenzeichen: 16 WX 293/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1219.16WX293.97.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 5 ABS. 4, 21

Leitsätze

Rückstausicherung im Waschmaschinenkeller regelmäßig Gemeinschaftseigentum

WEG §§ 5 Abs. 4, 21 Haben die im zum Gemeinschaftseigentum zählenden Waschmaschinenkeller stehenden, zum Privateigentum einzelner Wohnungseigentümer gehörenden Waschmaschinen jeweils einen eigenen Wasserablauf, so sind die an diesen Wasserabläufen montierten Rückstausicherungen Gemeinschaftseigentum. Denn ihre Anbringung dient der Sicherheit des gesamten Gebäudes. Der Kosten der Anbringung dieser Rückstausicherungen treffen daher alle Eigentümer, nicht nur diejenigen der jeweiligen Waschmaschinen.

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