Oberlandesgericht Köln, 1997-12-19, 16 Wx 293/97

16 Wx 293/97Tribunal Superior19 de dez. de 1997

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Regest

Haben die im zum Gemeinschaftseigentum zählenden Waschmaschinenkeller stehenden, zum Privateigentum einzelner Wohnungseigentümer gehörenden Waschmaschinen jeweils einen eigenen Wasserablauf, so sind die an diesen Wasserabläufen montierten Rückstausicherungen Gemeinschaftseigentum. Denn ihre Anbringung dient der Sicherheit des gesamten Gebäudes. Der Kosten der Anbringung dieser Rückstausicherungen treffen daher alle Eigentümer, nicht nur diejenigen der jeweiligen Waschmaschinen.

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Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 293/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-12-19

Aktenzeichen: 16 Wx 293/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1219.16WX293.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 5 Abs. 4, 21

Leitsätze

Haben die im zum Gemeinschaftseigentum zählenden Waschmaschinenkeller stehenden, zum Privateigentum einzelner Wohnungseigentümer gehörenden Waschmaschinen jeweils einen eigenen Wasserablauf, so sind die an diesen Wasserabläufen montierten Rückstausicherungen Gemeinschaftseigentum. Denn ihre Anbringung dient der Sicherheit des gesamten Gebäudes. Der Kosten der Anbringung dieser Rückstausicherungen treffen daher alle Eigentümer, nicht nur diejenigen der jeweiligen Waschmaschinen.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 10.11.1997 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 15.10.1997 - 29 T 95/96 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

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