Oberlandesgericht Köln, 1997-11-19, 27 U 56/97

27 U 56/97Tribunal Superior19 de nov. de 1997

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Regest

1. Die durch die Bauhandwerkerhypothek zu sichernde Forderung mindert sich nicht um einen vereinbarten Sicherheitseinbehalt. 2. Soweit die Werkleistung Mängel aufweist, ist keine ,Leistung" erbracht, die gemäß § 648 BGB sicherungsfähig wäre. 3. Die Pflicht zur Glaubhaftmachung für eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkerhypothek ist nicht anders zu werten als die Beweislast.

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Oberlandesgericht Köln — 27 U 56/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-11-19

Aktenzeichen: 27 U 56/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1119.27U56.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: BGB § 648

Leitsätze

  1. Die durch die Bauhandwerkerhypothek zu sichernde Forderung mindert sich nicht um einen vereinbarten Sicherheitseinbehalt.

  2. Soweit die Werkleistung Mängel aufweist, ist keine ,Leistung" erbracht, die gemäß § 648 BGB sicherungsfähig wäre.

  3. Die Pflicht zur Glaubhaftmachung für eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkerhypothek ist nicht anders zu werten als die Beweislast.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 29. April 1997 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 0 122/97 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Dem Verfügungskläger ist auf dem Grundstück der Ver-fügungsbeklagten, eingetragen im Grundbuch von R.-Land, Blatt 16045, Flur 16, Flurstück 828, eine Vor-merkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen einer Werklohnforderung in Höhe von 55.000,00 DM nebst einer Kostenpauschale von 3.000,00 DM einzutragen.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Von den Kosten beider Rechtszüge haben der Verfügungskläger 3/13 und die Verfügungsbeklagte 10/13 zu tragen.

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