Oberlandesgericht Köln, 1997-11-04, 15 U 39/97

15 U 39/97Tribunal Superior4 de nov. de 1997

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Regest

Papier- und Aluminiumeinzelstreifeneinwickler eines Kaugummis sind auch dann Verkaufsverpackungen i.S.v. § 3 Abs. 1 Ziffer 2 VerpackungsVO, wenn ihnen neben der Umhüllung des Produktes eine weitere Funktion (Aufbewahren und Entsorgen des Kaugummis) zukommt. Sie sind innerhalb des Dualen Systems (Grüner Punkt) lizenzpflichtig.

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Oberlandesgericht Köln — 15 U 39/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-11-04

Aktenzeichen: 15 U 39/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1104.15U39.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: VerpackungsVO § 3 Abs. 1 Ziff. 2

Leitsätze

Papier- und Aluminiumeinzelstreifeneinwickler eines Kaugummis sind auch dann Verkaufsverpackungen i.S.v. § 3 Abs. 1 Ziffer 2 VerpackungsVO, wenn ihnen neben der Umhüllung des Produktes eine weitere Funktion (Aufbewahren und Entsorgen des Kaugummis) zukommt. Sie sind innerhalb des Dualen Systems (Grüner Punkt) lizenzpflichtig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Januar 1997 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 180/96 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird das Recht eingeräumt, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheit in Höhe von 47.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

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