16 Wx 274/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-10-29, 16 Wx 274/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-10-29, 16 Wx 274/97
16 Wx 274/97Tribunal Superior29 de out. de 1997
Regest
Grundsätzlich bilden die Eigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Blocks umfassenden Wohnungseigentumsanlage keine rechtlich verselbständigte Untergemeinschaft mit eigener Abstimmungsberechtigung für alle in erster Linie diesen Block betreffenden Angelegenheiten, soweit die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft von der Angelegenheit auch nur mitbetroffen ist. Hierfür reicht es, daß durch die einen Block betreffende Maßnahme (- hier: Änderung der Dachkonstruktion -) auch das äußere Erscheinungsbild der Gesamtanlage erkennbar betroffen wird.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 274/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-10-29
Aktenzeichen: 16 Wx 274/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1029.16WX274.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG §§ 23, 25
Leitsätze
Grundsätzlich bilden die Eigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Blocks umfassenden Wohnungseigentumsanlage keine rechtlich verselbständigte Untergemeinschaft mit eigener Abstimmungsberechtigung für alle in erster Linie diesen Block betreffenden Angelegenheiten, soweit die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft von der Angelegenheit auch nur mitbetroffen ist. Hierfür reicht es, daß durch die einen Block betreffende Maßnahme (- hier: Änderung der Dachkonstruktion -) auch das äußere Erscheinungsbild der Gesamtanlage erkennbar betroffen wird.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 09.10.1997 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 10.09.1997 - 29 T 116/97 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragsgegner. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
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