Oberlandesgericht Köln, 1997-10-07, 9 U 55/97

9 U 55/97Tribunal Superior7 de out. de 1997

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Regest

Unrichtige Angaben zur Anzahl der vorhandenen Fahrzeugschlüssel bedeuten eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers in der Kfz-Diebstahlversicherung. Sie sind auch bei Folgenlosigkeit generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers.

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Oberlandesgericht Köln — 9 U 55/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-10-07

Aktenzeichen: 9 U 55/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1007.9U55.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VVG §§ 1, 6 Abs. 3, 49; AKB §§ 7 Nr. I u. V, 12

Leitsätze

Unrichtige Angaben zur Anzahl der vorhandenen Fahrzeugschlüssel bedeuten eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers in der Kfz-Diebstahlversicherung. Sie sind auch bei Folgenlosigkeit generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.12.1996 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 271/96 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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