16 Wx 230/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-08-20, 16 Wx 230/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-08-20, 16 Wx 230/97
16 Wx 230/97Tribunal Superior20 de ago. de 1997
Regest
Nach dem 1. 4. 1994 geborene Kinder können auch dann keinen aus den Geburtsnamen der Eltern gebildeten Doppelnamen erhalten, wenn ein zuvor geborenes Geschwisterkind diesen Doppelnamen aufgrund des bis dahin geltenden Namensrechts bereits trägt. Diese Regelung verstößt weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 6 GG; denn den Eltern war durch die im Familiennamenänderungsgesetz vorgesehene Übergangsregelung die Möglichkeit eingeräumt, den Doppelnamen ihrer bisherigen Kinder zu ändern und so die Grundlage für einen einheitlichen Familiennamen aller - auch künftigen - Kinder zu schaffen.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 230/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-08-20
Aktenzeichen: 16 Wx 230/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0820.16WX230.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: BGB § 1616 Abs. 3
Leitsätze
Nach dem 1. 4. 1994 geborene Kinder können auch dann keinen aus den Geburtsnamen der Eltern gebildeten Doppelnamen erhalten, wenn ein zuvor geborenes Geschwisterkind diesen Doppelnamen aufgrund des bis dahin geltenden Namensrechts bereits trägt. Diese Regelung verstößt weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 6 GG; denn den Eltern war durch die im Familiennamenänderungsgesetz vorgesehene Übergangsregelung die Möglichkeit eingeräumt, den Doppelnamen ihrer bisherigen Kinder zu ändern und so die Grundlage für einen einheitlichen Familiennamen aller - auch künftigen - Kinder zu schaffen.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 23.07.1997 - 1 T 299/97 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
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