Oberlandesgericht Köln, 1997-08-13, 27 U 30/97

27 U 30/97Tribunal Superior13 de ago. de 1997

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Regest

Die Wartepflicht gem. § 8 StVO gilt nicht nur für die Kreuzungsfläche, sondern darüber hinaus bis zur vollständigen Einordnung des Wartepflichtigen auf der Vorfahrtsstraße. Erst mit richtiger Eingliederung in den Querverkehr ist die Wartepflicht erfüllt. Bei Verlust einer Niere eines 18-jährigen jungen Mannes und einem Mitverursachungsbeitrag von 25 % ist ein Schmerzensgeld von 26.000,00 DM angemessen.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 27 U 30/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-08-13

Aktenzeichen: 27 U 30/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0813.27U30.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 823, 847, 254; StVO § 8

Leitsätze

Die Wartepflicht gem. § 8 StVO gilt nicht nur für die Kreuzungsfläche, sondern darüber hinaus bis zur vollständigen Einordnung des Wartepflichtigen auf der Vorfahrtsstraße. Erst mit richtiger Eingliederung in den Querverkehr ist die Wartepflicht erfüllt. Bei Verlust einer Niere eines 18-jährigen jungen Mannes und einem Mitverursachungsbeitrag von 25 % ist ein Schmerzensgeld von 26.000,00 DM angemessen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Februar 1997 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 413/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 849,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.11.1995 sowie

  2. als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 16.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.11.1995 zu zahlen.

  3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger drei Viertel allen aus dem Unfall vom 16.11.1992 in B.-O. entstehenden materiellen und immateriellen Schadens zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf erstattungsberechtigte Dritte übergegangen sind.

Die Kosten der I. Instanz tragen der Kläger zu 2/3, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 1/4, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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