Oberlandesgericht Köln, 1997-07-14, 27 W 4/97

27 W 4/97Tribunal Superior14 de jul. de 1997

Abrir fonte

Regest

Das Recht, die mangelnde Prozeßführungsbefugnis geltend zu machen, steht nicht nur dem Beklagten (Gemeinschuldner), sondern auch dem Konkursverwalter als der richtigen Partei solange zu, wie die Klage noch als unzulässig abgewiesen werden kann. Er darf in den Rechtsstreit eintreten und den Mangel rügen.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 27 W 4/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-07-14

Aktenzeichen: 27 W 4/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0714.27W4.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: ZPO § 56

Leitsätze

Das Recht, die mangelnde Prozeßführungsbefugnis geltend zu machen, steht nicht nur dem Beklagten (Gemeinschuldner), sondern auch dem Konkursverwalter als der richtigen Partei solange zu, wie die Klage noch als unzulässig abgewiesen werden kann. Er darf in den Rechtsstreit eintreten und den Mangel rügen.

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Die Klägerin ist verpflichtet, die dem Konkursverwalter der Beklagten durch sein Tätigwerden in dem Rechtsstreit entstandenen Kosten zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.