Oberlandesgericht Köln, 1997-07-11, 19 W 18/97

19 W 18/97Tribunal Superior11 de jul. de 1997

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Regest

1. Der Käufer einer Tennishalle ist vor Umschreibung des Eigentums auch dann nicht für den Zugang zur Halle verkehrssicherungspflichtig, wenn Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten vor dem Schadensfall auf ihn übergegangen sind. Ebenso wie die Streupflicht, zählt auch die allgemeine Verkehrssicherungspflicht nicht zu den Lasten des Grundstücks, die vom Eigentümer persönlich zu erbringen sind. 2. Entsprechend den allgemein aus der Verkehrseröffnung sich ergebenden Sicherungspflichten ist der Inhaber eines Betriebes (Gastwirt, Pächter von Sportanlagen) und daneben der Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, daß die Gäste ohne Gefahr für Körper, Gesundheit und Eigentum die Räume und Nebenräume, die Treppen innerhalb des Lokals und die Zu- und Abgänge sicher benutzen können.

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Oberlandesgericht Köln — 19 W 18/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-07-11

Aktenzeichen: 19 W 18/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0711.19W18.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 823, 847

Leitsätze

  1. Der Käufer einer Tennishalle ist vor Umschreibung des Eigentums auch dann nicht für den Zugang zur Halle verkehrssicherungspflichtig, wenn Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten vor dem Schadensfall auf ihn übergegangen sind. Ebenso wie die Streupflicht, zählt auch die allgemeine Verkehrssicherungspflicht nicht zu den Lasten des Grundstücks, die vom Eigentümer persönlich zu erbringen sind. 2. Entsprechend den allgemein aus der Verkehrseröffnung sich ergebenden Sicherungspflichten ist der Inhaber eines Betriebes (Gastwirt, Pächter von Sportanlagen) und daneben der Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, daß die Gäste ohne Gefahr für Körper, Gesundheit und Eigentum die Räume und Nebenräume, die Treppen innerhalb des Lokals und die Zu- und Abgänge sicher benutzen können.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluß des Landgerichts Köln vom 25.4.1997 - 20 O 118/97 - aufgehoben und die Sache dem Landgericht Köln zur erneuten Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin mit der Maßgabe zurückverwiesen, daß das Landgericht die Prozeßkostenhilfe, soweit die Klägerin die Beklagten zu 2. und 3. in Anspruch nimmt, nicht mangels Erfolgsaussicht verweigern darf. Kosten werden nicht erstattet; die Gebühr nach KV 1905 zum GKG wird nicht erhoben.

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