Oberlandesgericht Köln, 1997-05-31, 4 WF 64/97

4 WF 64/97Tribunal Superior31 de mai. de 1997

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Regest

1. Bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist die beantragte Prozeßkostenhilfe schon vor Erteilung der Auskunft sogleich für alle Klageanträge, mithin auch für den unbezifferten Leistungsantrag, einheitlich zu bewilligen. 2. Entfällt die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen, weil dieser inzwischen arbeitslos geworden ist, bevor eine Zustellung des Auskunfts- und unbezifferten Leistugsantrags erfolgt ist, so fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO, die nach dem insoweit maßgeblichen (letzte) Erkenntnisstand zu beurteilen ist. Soweit dem Unterhaltsberechtigten wegen nicht rechtzeitiger (vorgerichtlicher) auskunftserteilung durch die Inanspruchsnahme anwaltlicher Hilfe Kosten entstanden sind, können diese ggfs. nach § 286 BGB gegen den Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden.

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Oberlandesgericht Köln — 4 WF 64/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-05-31

Aktenzeichen: 4 WF 64/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0531.4WF64.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 254, 114

Leitsätze

  1. Bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist die beantragte Prozeßkostenhilfe schon vor Erteilung der Auskunft sogleich für alle Klageanträge, mithin auch für den unbezifferten Leistungsantrag, einheitlich zu bewilligen.

  2. Entfällt die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen, weil dieser inzwischen arbeitslos geworden ist, bevor eine Zustellung des Auskunfts- und unbezifferten Leistugsantrags erfolgt ist, so fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO, die nach dem insoweit maßgeblichen (letzte) Erkenntnisstand zu beurteilen ist. Soweit dem Unterhaltsberechtigten wegen nicht rechtzeitiger (vorgerichtlicher) auskunftserteilung durch die Inanspruchsnahme anwaltlicher Hilfe Kosten entstanden sind, können diese ggfs. nach § 286 BGB gegen den Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 24. 2. 1997 (42 F 278/95 PKH) wird zurückgewiesen.

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