Oberlandesgericht Köln, 1997-05-27, 3 W 21/97

3 W 21/97Tribunal Superior27 de mai. de 1997

Abrir fonte

Regest

1. Die Kosten einer zurückgenommenen Klage werden dem Prozeßbevollmächtigten auferlegt, wenn er seine Bevollmächtigung nicht lückenlos zurück bis zur Partei hin belegen kann; auf ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten kommt es dabei nicht an. 2. Die Prozeßkosten können einem Dritten, der am Verfahren nicht beteiligt ist, nicht auferlegt werden.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 3 W 21/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-05-27

Aktenzeichen: 3 W 21/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0527.3W21.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 91, 269 Abs. 3

Leitsätze

  1. Die Kosten einer zurückgenommenen Klage werden dem Prozeßbevollmächtigten auferlegt, wenn er seine Bevollmächtigung nicht lückenlos zurück bis zur Partei hin belegen kann; auf ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten kommt es dabei nicht an.

  2. Die Prozeßkosten können einem Dritten, der am Verfahren nicht beteiligt ist, nicht auferlegt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27. März 1997 - 1 O 424/96 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.