Oberlandesgericht Köln, 1997-05-12, 16 Wx 67/97

16 Wx 67/97Tribunal Superior12 de mai. de 1997

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Regest

Küchengerüche, die durch das geöffnete Fenster ins Freie dringen und die übrigen Miteigentümer nicht unerheblich in der Nutzung ihres Wohnungseigentums beeinträchtigen, mögen ,ortsüblich" sein. Dies hindert nicht die Verpflichtung aus § 14 Nr. 1 WEG, diese Störung im Rahmen des Zumutbaren, etwa durch Einbau einer Dunstabzugshaube, zu reduzieren. Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gelten insoweit andere Regeln als im allgemeinen Nachbarrecht.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 67/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-05-12

Aktenzeichen: 16 Wx 67/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0512.16WX67.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 14 Nr. 1

Leitsätze

Küchengerüche, die durch das geöffnete Fenster ins Freie dringen und die übrigen Miteigentümer nicht unerheblich in der Nutzung ihres Wohnungseigentums beeinträchtigen, mögen ,ortsüblich" sein. Dies hindert nicht die Verpflichtung aus § 14 Nr. 1 WEG, diese Störung im Rahmen des Zumutbaren, etwa durch Einbau einer Dunstabzugshaube, zu reduzieren. Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gelten insoweit andere Regeln als im allgemeinen Nachbarrecht.

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 5. 3. 1997 wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 4. 2. 1997 - 29 T 270/96 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung -auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen.

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