Oberlandesgericht Köln, 1997-04-29, 16 Wx 76/97

16 Wx 76/97Tribunal Superior29 de abr. de 1997

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Regest

1) Ein unter Mißachtung des § 22 Abs. 1 S. 1 WEG nur mit Mehrheit, nicht einstimmig gefaßter Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Er wird, wenn er nicht rechtzeitig angefochten wird, bestandskräftig. Der Bestandskraft sind gemäß § 23 Abs. 4 S. 2 WEG nur solche Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümer nicht zugänglich, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, auf deren Einhaltung nicht rechtswirksam verzichtet werden kann. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG beinhaltet keine den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums berührende, zwingende Regelung. 2) Die Errichtung eines Geräteschuppens auf einer einem Wohnungseigentümer zur gärtnerischen Nutzung überlassenen Gartenfläche stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Miteigentümer bedarf.

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Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 76/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-04-29

Aktenzeichen: 16 Wx 76/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0429.16WX76.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 4 S. 2

Leitsätze

  1. Ein unter Mißachtung des § 22 Abs. 1 S. 1 WEG nur mit Mehrheit, nicht einstimmig gefaßter Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Er wird, wenn er nicht rechtzeitig angefochten wird, bestandskräftig. Der Bestandskraft sind gemäß § 23 Abs. 4 S. 2 WEG nur solche Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümer nicht zugänglich, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, auf deren Einhaltung nicht rechtswirksam verzichtet werden kann. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG beinhaltet keine den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums berührende, zwingende Regelung.
  2. Die Errichtung eines Geräteschuppens auf einer einem Wohnungseigentümer zur gärtnerischen Nutzung überlassenen Gartenfläche stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Miteigentümer bedarf.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 30.01.1997 - 29 T 321/96 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

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