Oberlandesgericht Köln, 1997-04-28, 5 U 210/96

5 U 210/96Tribunal Superior28 de abr. de 1997

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Oberlandesgericht Köln — 5 U 210/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-04-28

Aktenzeichen: 5 U 210/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0428.5U210.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.09.1996 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 85/94 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise insoweit abgeändert, als der Beklagte verurteilt wird, DM 3.764,00 zu Gunsten der Titelgläubiger der Klägerin zu hinterlegen, und zwar zugunsten der Gläubiger gemäß den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des AG Brühl - 45 M 1173/96 und 45 M 1195/96 - jeweils vom 12.4.1996.

Von den Kosten erster Instanz haben die Klägerin 98 % und der Beklagte 2 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 99 % und der Beklagte 1 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 21.000,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 4.500,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

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