12 U 114/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-04-21, 12 U 114/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-04-21, 12 U 114/96
12 U 114/96Tribunal Superior21 de abr. de 1997
Regest
1. Schmerzensgeld von 20.000 DM für Verlust eines Hodens als Folge eines Pistolenschusses bei nicht unerheblichem Mitverschulden des Geschädigten (Student) ohne Beeinträchtigung der Zeugungsfähigkeit. 2. Dem Geschädigten, der sich als Nebenkläger dem Strafverfahren gegen den Schädiger anschließt, steht ein zivilrechtlicher Anspruch auf Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Kosten nicht zu, gleichgültig ob das Strafverfahren eingestellt worden ist oder zu einer Verurteilung des Schädigers geführt hat.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 12 U 114/96 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 1997-04-21
Aktenzeichen: 12 U 114/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0421.12U114.96.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 823, 847
Leitsätze
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Schmerzensgeld von 20.000 DM für Verlust eines Hodens als Folge eines Pistolenschusses bei nicht unerheblichem Mitverschulden des Geschädigten (Student) ohne Beeinträchtigung der Zeugungsfähigkeit.
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Dem Geschädigten, der sich als Nebenkläger dem Strafverfahren gegen den Schädiger anschließt, steht ein zivilrechtlicher Anspruch auf Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Kosten nicht zu, gleichgültig ob das Strafverfahren eingestellt worden ist oder zu einer Verurteilung des Schädigers geführt hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Mai 1996 - 23 0 100/95 - wird zurückgewiesen, soweit
sie sich gegen die Beklagten zu 1. , 2. und 5. richtet,
mit ihr gegenüber den Beklagten zu 3. und 4. ein über 20.000,-- DM hinausgehendes Schmerzensgeld sowie die Erstattung von Nebenklagekosten geltend gemacht wird.
Der Kläger hat die den Beklagten zu 1. , 2. und 5. im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Eine Haftung der Beklagten zu 1., 2. und 5. für die im Berufungsrechtszug entstandenen Gerichtskosten besteht nicht.
Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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