Oberlandesgericht Köln, 1997-03-26, 6 U 182/96

6 U 182/96Tribunal Superior26 de mar. de 1997

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Regest

1. Auch bei einer ,Computerfiguration, bestehend aus einem Minitower, Tastatur, Monitor und drei CD`s, die in einer Werbebroschüre unter Herausstellung auf der Titelseite der Werbung angeboten wird, erwartet der angesprochene Verkehr sofortige und uneingeschränkte Liefermöglichkeit und - bereitschaft. 2. Zur Klagebefugnis und Aktivlegitimation eines Verbraucherverbandes i.S. von § 13 II 3 UWG.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 6 U 182/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-03-26

Aktenzeichen: 6 U 182/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0326.6U182.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG §§ 3, 13 II 3

Leitsätze

  1. Auch bei einer ,Computerfiguration, bestehend aus einem Minitower, Tastatur, Monitor und drei CD`s, die in einer Werbebroschüre unter Herausstellung auf der Titelseite der Werbung angeboten wird, erwartet der angesprochene Verkehr sofortige und uneingeschränkte Liefermöglichkeit und - bereitschaft.

  2. Zur Klagebefugnis und Aktivlegitimation eines Verbraucherverbandes i.S. von § 13 II 3 UWG.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. April 1996 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 41 O 8/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungstenor dieses Urteils folgende Neufassung erhält:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechsmonatiger Dauer - die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an ihrem Vorstand - zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für den Kauf eines Highscreen Minitowers P 60 mit DAEWOO-Monitor und Tastatur nebst MEGA-Software vorinstalliert incl. OS/2 Warp, MS Windows for Workgroups, CorelDraw! 4 öffentlich wie mit nachfolgender Werbebeilage geschehen,

pp.

in Tageszeitungen unter Preisstellung zu werben, wenn die beworbene Ware am Tage des Erscheinens der die Beilage enthaltenden Tageszeitung innerhalb der üblichen Geschäftszeit nicht oder nur in einem Exemplar in den in der Werbung aufgeführten Verkaufsstellen vorrätig ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenausspruch darf die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 15.000,00 abwenden, falls nicht der Kläger Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer wird mit 100.000,00 DM festgesetzt.

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