16 U 90/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-03-10, 16 U 90/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-03-10, 16 U 90/96
16 U 90/96Tribunal Superior10 de mar. de 1997
Regest
Auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Kindschaftsprozeß (§§ 640 Abs. 1, 616 Abs. 1 ZPO), der das Gericht verpflichtet, alle Beweise zu erheben, die zur möglichen sicheren Klärung der Vaterschaft führen, ist das Gericht nicht gehalten, alle nur denkbaren Beweismöglichkeiten auszuschöpfen oder gänzlich substanzlosen, nicht auf konkrete Vorfälle oder auf konkrete im Hinblick auf die Haupttatsache schlüssige Indizien gestützten Prozeßbehauptungen des Klägers nachzugehen. Der die Anerkennung der Vaterschaft oder die Ehelichkeit anfechtende Mann kann sich insbesondere nicht auf die Behauptung beschränken, ein serologisches und/oder genetisches Gutachten werde ergeben, daß er nicht der Vater sei (gefestigte Rechtssprechung des Senats; gleichlautend auch Beschluß vom 7.5.1997 - 16 W 20/97 -).
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 16 U 90/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-03-10
Aktenzeichen: 16 U 90/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0310.16U90.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: BGB § 1600 m
Leitsätze
Auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Kindschaftsprozeß (§§ 640 Abs. 1, 616 Abs. 1 ZPO), der das Gericht verpflichtet, alle Beweise zu erheben, die zur möglichen sicheren Klärung der Vaterschaft führen, ist das Gericht nicht gehalten, alle nur denkbaren Beweismöglichkeiten auszuschöpfen oder gänzlich substanzlosen, nicht auf konkrete Vorfälle oder auf konkrete im Hinblick auf die Haupttatsache schlüssige Indizien gestützten Prozeßbehauptungen des Klägers nachzugehen. Der die Anerkennung der Vaterschaft oder die Ehelichkeit anfechtende Mann kann sich insbesondere nicht auf die Behauptung beschränken, ein serologisches und/oder genetisches Gutachten werde ergeben, daß er nicht der Vater sei (gefestigte Rechtssprechung des Senats; gleichlautend auch Beschluß vom 7.5.1997 - 16 W 20/97 -).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düren vom 24. Oktober 1996 - 3 C 161/96 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
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