Oberlandesgericht Köln, 1996-11-20, 26 WF 147/96

26 WF 147/96Tribunal Superior20 de nov. de 1996

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Ein Bausparguthaben stellt auch vor Zuteilungsreife Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 2 ZPO dar, das nach Abzug eines Schonbetrages für die Prozeßkosten eingesetzt werden muß.

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Oberlandesgericht Köln — 26 WF 147/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-11-20

Aktenzeichen: 26 WF 147/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1120.26WF147.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 115, 127

Leitsätze

Ein Bausparguthaben stellt auch vor Zuteilungsreife Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 2 ZPO dar, das nach Abzug eines Schonbetrages für die Prozeßkosten eingesetzt werden muß.

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 1. Juli 1996 - 21 F 214/96 -, mit welchem der Antragstellerin ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, daß die Antragstellerin zur Begleichung der Prozeßkosten ihr Bausparguthaben bei der LBS Bausparkasse (Vertragsnummer ......) in Höhe des ihr zustehenden Hälfteanteils einzusetzen hat, soweit dieser Anteil den Betrag von 4.500,-- DM übersteigt.

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