Oberlandesgericht Köln, 1996-11-18, 16 U 17/96

16 U 17/96Tribunal Superior18 de nov. de 1996

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Regest

Ist die Klageschrift versehentlich nicht unterzeichnet worden und haben dies erstinstanzlich weder das Gericht noch die Parteien bemerkt, so kann dieser Mangel nicht durch eine unterlassene Rüge geheilt worden sein. Wird der Mangel zweitinstanzlich gerügt und verweigert der Gegner die Zustimmung zu einer nachträglichen Unterzeichnung, so ist die Klage nicht auf die Berufung hin als unzulässig abzuweisen, das erstinstanzliche Urteil ist vielmehr aufzuheben und die Sache in die erste Instanz zurückzuweisen, damit der Kläger dort seine fehlerhafte Prozeßhandlung korrigieren kann.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 16 U 17/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-11-18

Aktenzeichen: 16 U 17/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1118.16U17.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 130, 253, 295

Leitsätze

Ist die Klageschrift versehentlich nicht unterzeichnet worden und haben dies erstinstanzlich weder das Gericht noch die Parteien bemerkt, so kann dieser Mangel nicht durch eine unterlassene Rüge geheilt worden sein. Wird der Mangel zweitinstanzlich gerügt und verweigert der Gegner die Zustimmung zu einer nachträglichen Unterzeichnung, so ist die Klage nicht auf die Berufung hin als unzulässig abzuweisen, das erstinstanzliche Urteil ist vielmehr aufzuheben und die Sache in die erste Instanz zurückzuweisen, damit der Kläger dort seine fehlerhafte Prozeßhandlung korrigieren kann.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das am 19. Dezember 1995 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 219/95 - und das diesem Urteil zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Dem Landgericht bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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