27 U 33/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-10-23, 27 U 33/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-10-23, 27 U 33/96
27 U 33/96Tribunal Superior23 de out. de 1996
Regest
Eine in der Grundbucheintragung auf genau bezeichnete Parzellen bezogene Auflassungsvormerkung kann nicht auf weitere Parzellen erstreckt werden, die Gegenstand der zugrundeliegenden Eintragungsbewilligung sind, auch wenn die eingetragene Vormerkung in zulässiger Weise auf diese Eintragungsbewilligung Bezug nimmt. Die Erstreckung des belastenden Rechts auf weitere, in der Grundbucheintragung nicht genannte Parzellen ist unzulässig. Bei der Auslegung der Grundbucheintragung ist auf einen vernünftigen und unbefangenen potentiellen Erwerber abzustellen.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 27 U 33/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-10-23
Aktenzeichen: 27 U 33/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1023.27U33.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 888, 883, 885
Leitsätze
Eine in der Grundbucheintragung auf genau bezeichnete Parzellen bezogene Auflassungsvormerkung kann nicht auf weitere Parzellen erstreckt werden, die Gegenstand der zugrundeliegenden Eintragungsbewilligung sind, auch wenn die eingetragene Vormerkung in zulässiger Weise auf diese Eintragungsbewilligung Bezug nimmt.
Die Erstreckung des belastenden Rechts auf weitere, in der Grundbucheintragung nicht genannte Parzellen ist unzulässig.
Bei der Auslegung der Grundbucheintragung ist auf einen vernünftigen und unbefangenen potentiellen Erwerber abzustellen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Februar 1996 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 248/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, die Zustimmung zur Eintragung der Erbinnen der Frau H.D., der Frau E. H., K. Straße 24, K., und der Frau J. V., .......Australien, als Eigentümerinnen bezüglich der im Grundbuch von K., Blatt 1706, im Bestandsverzeichnis Nr. 6 eingetragenen und in der Gemarkung K., Flur 11, Flurstück 2736, gelegenen Parzelle zu erklären.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 600,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, sofern nicht vor der Vollstreckung die Klägerin entsprechende Sicherheit leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
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