Oberlandesgericht Köln, 1996-08-23, 22 U 10/96

22 U 10/96Tribunal Superior23 de ago. de 1996

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Regest

1.) Die Frage, ob eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung, die gleichzeitig die Beendigung des Vertragsverhältnisses herbeiführt, der Bestimmung des § 90 a HGB unterfällt (der Senat neigt zur Bejahung der Frage), kann unbeantwortet bleiben, weil das lebenslang und umfassend vereinbarte Verbot des Wettbewerbs in der Branche gem. § 138 BGB nichtig ist. 2.) Ist eine Hilfswiderklage für den Fall der Verurteilung gewollt, so ist über sie auch dann zu entscheiden, wenn nach Erledigungserklärung des Klägers die Zulässigkeit und Begründetheit des (früheren) Klageantrags festzustellen ist. 3.) Zur Frage der Auslegung und des rechtlichen Bestandes (§§ 117, 139 BGB, Wegfall der Geschäftsgrundlage) einer Abfindungsvereinbarung.

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Oberlandesgericht Köln — 22 U 10/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-08-23

Aktenzeichen: 22 U 10/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0823.22U10.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: HGB § 90 A; BGB §§ 117, 138, 139; ZPO § 33

Leitsätze

1.) Die Frage, ob eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung, die gleichzeitig die Beendigung des Vertragsverhältnisses herbeiführt, der Bestimmung des § 90 a HGB unterfällt (der Senat neigt zur Bejahung der Frage), kann unbeantwortet bleiben, weil das lebenslang und umfassend vereinbarte Verbot des Wettbewerbs in der Branche gem. § 138 BGB nichtig ist. 2.) Ist eine Hilfswiderklage für den Fall der Verurteilung gewollt, so ist über sie auch dann zu entscheiden, wenn nach Erledigungserklärung des Klägers die Zulässigkeit und Begründetheit des (früheren) Klageantrags festzustellen ist. 3.) Zur Frage der Auslegung und des rechtlichen Bestandes (§§ 117, 139 BGB, Wegfall der Geschäftsgrundlage) einer Abfindungsvereinbarung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.11.1995 verkündete Teilurteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 91 O 81/95 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

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