11 U 39/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-08-23, 11 U 39/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-08-23, 11 U 39/96
11 U 39/96Tribunal Superior23 de ago. de 1996
Regest
Die Neuheit einer Sache beurteilt sich wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung. Die Voraussetzungen des § 950 Abs. 1 BGB sind insbesondere dann erfüllt, wenn die neu hergestellte Sache unter einer anderen Bezeichnung in den Verkehr gebracht wird und die wirtschaftliche Bedeutung der hergestellten Sache im Verhältnis zum Ausgangsstoff eine ganz andere ist. Der Verarbeitungswert ist nicht der tatsächliche Kostenaufwand für die Arbeitsleistung, sondern der objektive Wert der geleisteten Arbeit, wie er sich im Sachwert der hergestellten Sache verkörpert.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 11 U 39/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-08-23
Aktenzeichen: 11 U 39/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0823.11U39.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 929, 950
Leitsätze
Die Neuheit einer Sache beurteilt sich wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung. Die Voraussetzungen des § 950 Abs. 1 BGB sind insbesondere dann erfüllt, wenn die neu hergestellte Sache unter einer anderen Bezeichnung in den Verkehr gebracht wird und die wirtschaftliche Bedeutung der hergestellten Sache im Verhältnis zum Ausgangsstoff eine ganz andere ist. Der Verarbeitungswert ist nicht der tatsächliche Kostenaufwand für die Arbeitsleistung, sondern der objektive Wert der geleisteten Arbeit, wie er sich im Sachwert der hergestellten Sache verkörpert.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. 12. 1995 - 9 O 183/95 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil vorläufig vollstreckbar.
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