Oberlandesgericht Köln, 1996-07-01, 2 W 102/96

2 W 102/96Tribunal Superior1 de jul. de 1996

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Regest

Verlangt der Untermieter von Räumen, die dem Hauptmieter als Geschäftsräume vermietet wurden, von dem Untermieter aber zu Wohnzwecken genutzt werden, im Anschluß an ein Räumungsverlangen des (Haupt-)Vermieters lediglich die Bewilligung einer angemessenen Räumungsfrist, so können dem Vermieter, der ungeachtet dieses Verlangens sogleich Räumungsklage erhebt, nach Erledigung der Hauptsache unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 b Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.

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Oberlandesgericht Köln — 2 W 102/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-07-01

Aktenzeichen: 2 W 102/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0701.2W102.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 91 a, 93 b Abs. 3, 721 Abs. 1

Leitsätze

Verlangt der Untermieter von Räumen, die dem Hauptmieter als Geschäftsräume vermietet wurden, von dem Untermieter aber zu Wohnzwecken genutzt werden, im Anschluß an ein Räumungsverlangen des (Haupt-)Vermieters lediglich die Bewilligung einer angemessenen Räumungsfrist, so können dem Vermieter, der ungeachtet dieses Verlangens sogleich Räumungsklage erhebt, nach Erledigung der Hauptsache unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 b Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. März 1996 - 8 O 417/95 - abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat ebenfalls der Kläger zu tragen.

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