Oberlandesgericht Köln, 1996-06-24, 16 Wx 190/95

16 Wx 190/95Tribunal Superior24 de jun. de 1996

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Regest

Ist ein Kind zunächst wirksam nach polnischem Recht adoptiert worden und wurde diese Adoption dann in Deutschland nach deutschem Recht ,sicherheitshalber" wiederholt, so kann die polnische Adoption anschließend nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil Zweifel am Sinn des Nebeneinanderfortbestehens zweier Adoptionen bestehen. Auch die polnische Erstadoption kann in der Bundesrepublik nur im engen Rahmen der §§ 1759, 1760, 1763 BGB aufgehoben werden.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 190/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-06-24

Aktenzeichen: 16 Wx 190/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0624.16WX190.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 1759

Leitsätze

Ist ein Kind zunächst wirksam nach polnischem Recht adoptiert worden und wurde diese Adoption dann in Deutschland nach deutschem Recht ,sicherheitshalber" wiederholt, so kann die polnische Adoption anschließend nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil Zweifel am Sinn des Nebeneinanderfortbestehens zweier Adoptionen bestehen. Auch die polnische Erstadoption kann in der Bundesrepublik nur im engen Rahmen der §§ 1759, 1760, 1763 BGB aufgehoben werden.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 18. Oktober 1995 gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. August 1995 - 1 T 152/95 - wird zurückgewiesen.

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