16 Wx 127/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-11-10, 16 Wx 127/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-11-10, 16 Wx 127/94
16 Wx 127/94Tribunal Superior10 de nov. de 1994
Regest
Zur Entstehung einer Besprechungsgebühr für den Anwalt als Pfleger Der Pflegling ist nicht Auftraggeber des Pflegers i.S. des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Dies ist vielmehr das den Pfleger bestellende Gericht. Dieses stimmt einer Besprechung des Pflegers mit dritten Personen zu, wenn es ihn um eine Stellungnahme bittet, die er sachgemäß nur nach einer solchen Besprechung abgeben kann.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 127/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-11-10
Aktenzeichen: 16 Wx 127/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1110.16WX127.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: § 118 BRAGO
Leitsätze
Zur Entstehung einer Besprechungsgebühr für den Anwalt als Pfleger Der Pflegling ist nicht Auftraggeber des Pflegers i.S. des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Dies ist vielmehr das den Pfleger bestellende Gericht. Dieses stimmt einer Besprechung des Pflegers mit dritten Personen zu, wenn es ihn um eine Stellungnahme bittet, die er sachgemäß nur nach einer solchen Besprechung abgeben kann.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten 2. vom 8. August 1994 gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Juni 1994 - 1 T 101/93 - wird zurückgewiesen.
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