Oberlandesgericht Köln, 1994-10-20, 7 U 68/94

7 U 68/94Tribunal Superior20 de out. de 1994

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Regest

1. Wird ein Baugesuch von Beamten des Bauamts der Gemeinde pflichtwidrig nicht bearbeitet, so ist es der deshalb auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Gemeinde verwehrt, geltend zu machen, das Baugesuch hätte nach § 15 BauGB zurückgestellt werden können, wenn eine entsprechende Beschlußfassung des Gemeinderats oder Weisung der Verwaltungsspitze nicht vorlag. 2. Hat das Verwaltungsgericht in dem von dem Bauwilligen angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung rechtskräftig festgestellt, daß die Gemeinde verpflichtet war, vor dem Inkrafttreten einer nach Einreichung des Baugesuchs erlassenen Veränderungssperre dem Baugesuch stattzugeben, so steht die Bindungswirkung dieses Urteils des Verwaltungsgerichts dem Einwand der Gemeinde im Amtshaftungsprozeß entgegen, ihr habe das Instrumentarium gem. §§ 14, 15 BauGB zur Verfügung gestanden. 3. Die Haftung für eine schuldhaft begangene Amtspflichtverletzung entfällt nicht deshalb, weil der Beamte eine andere, zu demselben Ergebnis führende rechtswidrige Maßnahme hätte treffen können, ohne sich einem Schuldvorwurf auszusetzen.

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Oberlandesgericht Köln — 7 U 68/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-10-20

Aktenzeichen: 7 U 68/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1020.7U68.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 839 BGB; § 39 OBG NWY; § 14 BBAUG; § 15 BBAUG; § 852 BGB

Leitsätze

  1. Wird ein Baugesuch von Beamten des Bauamts der Gemeinde pflichtwidrig nicht bearbeitet, so ist es der deshalb auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Gemeinde verwehrt, geltend zu machen, das Baugesuch hätte nach § 15 BauGB zurückgestellt werden können, wenn eine entsprechende Beschlußfassung des Gemeinderats oder Weisung der Verwaltungsspitze nicht vorlag.

  2. Hat das Verwaltungsgericht in dem von dem Bauwilligen angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung rechtskräftig festgestellt, daß die Gemeinde verpflichtet war, vor dem Inkrafttreten einer nach Einreichung des Baugesuchs erlassenen Veränderungssperre dem Baugesuch stattzugeben, so steht die Bindungswirkung dieses Urteils des Verwaltungsgerichts dem Einwand der Gemeinde im Amtshaftungsprozeß entgegen, ihr habe das Instrumentarium gem. §§ 14, 15 BauGB zur Verfügung gestanden.

  3. Die Haftung für eine schuldhaft begangene Amtspflichtverletzung entfällt nicht deshalb, weil der Beamte eine andere, zu demselben Ergebnis führende rechtswidrige Maßnahme hätte treffen können, ohne sich einem Schuldvorwurf auszusetzen.

Tenor

Die Berufung gegen das am 11. Januar 1994 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 241/93 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- DM abwenden, falls nicht die Kläger eine entsprechende Sicherheitsleistung vor der Vollstreckung anbieten. Die Sicherheit kann jeweils auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

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