9 U 180/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-10-18, 9 U 180/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-10-18, 9 U 180/94
9 U 180/94Tribunal Superior18 de out. de 1994
Regest
Kein Kaskoversicherungsschutz nach Unfallflucht und Verdacht der Alkoholisierung Kann ein Verkehrsunfall eines Versicherungsnehmers durch dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit herbeigeführt worden sein, dann verstößt der Versicherungsnehmer auch dann gegen die ihm im Verhältnis zum Kaskoversicherer obliegenden Aufklärungspflichten, wenn er sich nach Unfallflucht zwar sogleich telefonisch dem Geschädigten zu erkennen gibt, Untersuchungen der Polizei insbesondere zur etwaigen Alkoholisierung jedoch verhindert.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 9 U 180/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-10-18
Aktenzeichen: 9 U 180/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1018.9U180.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 6 III VVG; § 7 I ABS. 2 AKB; § 7
Leitsätze
Kein Kaskoversicherungsschutz nach Unfallflucht und Verdacht der Alkoholisierung Kann ein Verkehrsunfall eines Versicherungsnehmers durch dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit herbeigeführt worden sein, dann verstößt der Versicherungsnehmer auch dann gegen die ihm im Verhältnis zum Kaskoversicherer obliegenden Aufklärungspflichten, wenn er sich nach Unfallflucht zwar sogleich telefonisch dem Geschädigten zu erkennen gibt, Untersuchungen der Polizei insbesondere zur etwaigen Alkoholisierung jedoch verhindert.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.