Oberlandesgericht Köln, 1994-08-22, 22 U 178/94

22 U 178/94Tribunal Superior22 de ago. de 1994

Abrir fonte

Regest

Versäumung der Rechtsmittelfrist durch den Streithelfer Hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Streithelfers nicht beachtet, daß die Rechtsmittelfrist für den Streithelfer mit der Zustellung des Urteils bei der Hauptpartei beginnt und hat er die notwendige Nachforschung nach diesem Zustellungsdatum unterlassen, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht in Betracht.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 22 U 178/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-08-22

Aktenzeichen: 22 U 178/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0822.22U178.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: § 233 ZPO

Leitsätze

Versäumung der Rechtsmittelfrist durch den Streithelfer

Hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Streithelfers nicht beachtet, daß die Rechtsmittelfrist für den Streithelfer mit der Zustellung des Urteils bei der Hauptpartei beginnt und hat er die notwendige Nachforschung nach diesem Zustellungsdatum unterlassen, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht in Betracht.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.