Oberlandesgericht Köln, 1994-07-01, 3 U 40/94

3 U 40/94Tribunal Superior1 de jul. de 1994

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Haftung des Steuerberaters für die Richtigkeit von Bestandsnachweisen pFV i.V.m. Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte Für die Haftung des Steuerberaters gegenüber Dritten kommt es entscheidend auf den Wortlaut des Bestätigungsvermerks an. Dieser muß im Zusammenhang mit dem im Prüfungsbericht niedergelegten Umfang der Prüfung gelesen werden: Ergibt sich daraus, daß nur Bestandsnachweise geprüft wurden, so hat der Steuerberater seine Aufgabe mit der rechnerischen Überprüfung der vom Computer erstellten Bestandslisten ordnungsgemäß erfüllt. Ohne Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ist er nicht verpflichtet, sich die bei der Inventur erstellten Urlisten aushändigen zu lassen.

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Oberlandesgericht Köln — 3 U 40/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-07-01

Aktenzeichen: 3 U 40/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0701.3U40.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: STEUERBERATER; BESTÄTIGUNGSVERMERK; HAFTUNG; BESTANDSNACHWEIS

Leitsätze

Haftung des Steuerberaters für die Richtigkeit von Bestandsnachweisen

pFV i.V.m. Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte Für die Haftung des Steuerberaters gegenüber Dritten kommt es entscheidend auf den Wortlaut des Bestätigungsvermerks an. Dieser muß im Zusammenhang mit dem im Prüfungsbericht niedergelegten Umfang der Prüfung gelesen werden: Ergibt sich daraus, daß nur Bestandsnachweise geprüft wurden, so hat der Steuerberater seine Aufgabe mit der rechnerischen Überprüfung der vom Computer erstellten Bestandslisten ordnungsgemäß erfüllt. Ohne Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ist er nicht verpflichtet, sich die bei der Inventur erstellten Urlisten aushändigen zu lassen.

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