Oberlandesgericht Köln, 1994-06-08, 27 U 42/94

27 U 42/94Tribunal Superior8 de jun. de 1994

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Regest

Haftung des Transportunternehmers bei Beschädigung des Gutes 1. Gegen die Anwendung des Anscheinsbeweises für eine beförderungssichere Verpackung im Sinne von § 18 KVO bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. 2. Aus einem unfallfreien "normalen" Fahrtverlauf kann indessen nicht prima facie auf das Vorliegen von Verpackungsmängeln geschlossen werden. Deshalb ist der Behauptung des Transportunternehmers, während des Transports habe es keine besonderen Vorkommnisse gegeben, nicht nachzugehen.

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Oberlandesgericht Köln — 27 U 42/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-06-08

Aktenzeichen: 27 U 42/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0608.27U42.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: KVO § 17; KVO § 18; KVO § 29; KVO § 34; VVG § 67 I

Leitsätze

Haftung des Transportunternehmers bei Beschädigung des Gutes

  1. Gegen die Anwendung des Anscheinsbeweises für eine beförderungssichere Verpackung im Sinne von § 18 KVO bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

  2. Aus einem unfallfreien "normalen" Fahrtverlauf kann indessen nicht prima facie auf das Vorliegen von Verpackungsmängeln geschlossen werden. Deshalb ist der Behauptung des Transportunternehmers, während des Transports habe es keine besonderen Vorkommnisse gegeben, nicht nachzugehen.

Tenor

Das Urteil ist rechtskräftig.

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