Oberlandesgericht Köln, 1994-05-10, 15 U 86/92

15 U 86/92Tribunal Superior10 de mai. de 1994

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Regest

Veröffentlichungen der Ergebnisse von Warentests bewegen sich in der Regel im Bereich der wertenden Meinungsäußerung. Dies gilt jedoch nicht, wenn den tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Tests eigenständige Bedeutung zukommt, sie dem Werturteil also nicht lediglich als unselbständige Wertungselemente untergeordnet sind und deshalb vom Leser als Aussage über nachweisbare Fakten und Grundlagen für sein eigenes Qualitätsurteil über das getestete Produkt aufgefaßt werden.

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Oberlandesgericht Köln — 15 U 86/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-05-10

Aktenzeichen: 15 U 86/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0510.15U86.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 824, 1004

Leitsätze

Veröffentlichungen der Ergebnisse von Warentests bewegen sich in der Regel im Bereich der wertenden Meinungsäußerung.

Dies gilt jedoch nicht, wenn den tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Tests eigenständige Bedeutung zukommt, sie dem Werturteil also nicht lediglich als unselbständige Wertungselemente untergeordnet sind und deshalb vom Leser als Aussage über nachweisbare Fakten und Grundlagen für sein eigenes Qualitätsurteil über das getestete Produkt aufgefaßt werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Januar 1992 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 17 O 19/90 - wird auf ihre Kosten zurück- gewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Si-cherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

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