9 U 226/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-04-26, 9 U 226/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-04-26, 9 U 226/93
9 U 226/93Tribunal Superior26 de abr. de 1994
Regest
Mit dem Hauptanspruch (hier: Werklohnforderung) verjähren die von diesem abhängigen Nebenforderungen (hier: Verzugsschaden) auch dann, wenn eine für den Hauptanspruch geltende besondere Verjährung noch nicht vollendet ist.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 9 U 226/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-04-26
Aktenzeichen: 9 U 226/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0426.9U226.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 196 BGB; § 224 BGB
Leitsätze
Mit dem Hauptanspruch (hier: Werklohnforderung) verjähren die von diesem abhängigen Nebenforderungen (hier: Verzugsschaden) auch dann, wenn eine für den Hauptanspruch geltende besondere Verjährung noch nicht vollendet ist.
Tenor
-
Die Berufung der Kläger gegen das am 22. September 1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 120/93 - wird zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheitsleistungen dürfen auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.