Oberlandesgericht Köln, 1994-04-26, 9 U 226/93

9 U 226/93Tribunal Superior26 de abr. de 1994

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Mit dem Hauptanspruch (hier: Werklohnforderung) verjähren die von diesem abhängigen Nebenforderungen (hier: Verzugsschaden) auch dann, wenn eine für den Hauptanspruch geltende besondere Verjährung noch nicht vollendet ist.

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Oberlandesgericht Köln — 9 U 226/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-04-26

Aktenzeichen: 9 U 226/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0426.9U226.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 196 BGB; § 224 BGB

Leitsätze

Mit dem Hauptanspruch (hier: Werklohnforderung) verjähren die von diesem abhängigen Nebenforderungen (hier: Verzugsschaden) auch dann, wenn eine für den Hauptanspruch geltende besondere Verjährung noch nicht vollendet ist.

Tenor

  1. Die Berufung der Kläger gegen das am 22. September 1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 120/93 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheitsleistungen dürfen auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

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