25 WF 42/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-03-22, 25 WF 42/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-03-22, 25 WF 42/94
25 WF 42/94Tribunal Superior22 de mar. de 1994
Regest
Für die Entziehung der Prozeßkostenhilfe wegen unterbliebener Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse ist auch nach rechtskräftigem Verfahrensabschluß nicht die Justizverwaltung, sondern das Gericht - Rechtspfleger - zuständig. Gegen seine Entscheidung steht der beschwerten Partei die Durchgriffserinnerung zu Gebote, wobei die Nachreichung der Erklärung im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren zu beachten ist.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 25 WF 42/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-03-22
Aktenzeichen: 25 WF 42/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0322.25WF42.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Normen: § 120 ABS. 4 ZPO; § 124 NR. 2 ZPO; § 570 ZPO
Leitsätze
Für die Entziehung der Prozeßkostenhilfe wegen unterbliebener Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse ist auch nach rechtskräftigem Verfahrensabschluß nicht die Justizverwaltung, sondern das Gericht - Rechtspfleger - zuständig. Gegen seine Entscheidung steht der beschwerten Partei die Durchgriffserinnerung zu Gebote, wobei die Nachreichung der Erklärung im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren zu beachten ist.
Tenor
Auf die als Beschwerde geltende Erinnerung des Antragsgegners wird der Beschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 13. Januar 1994 - 314 F 138/91 - ersatzlos aufgehoben.
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