6 U 193/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-03-18, 6 U 193/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-03-18, 6 U 193/93
6 U 193/93Tribunal Superior18 de mar. de 1994
Regest
Unzulässige Räumungsverkaufswerbung Wirbt ein Möbeleinzelhändler für seinen zeitweise betriebenen "Schnäppchenmarkt" blickfangmäßig mit dem Hinweis "Nur noch heute und morgen" sowie der Aussage "ist es 5 vor 12" unter Beifügung einer Uhr, versteht ein nicht nur unerheblicher Teil des Verkehrs dies als Mitteilung einer Räumungszwangslage und Hinweis auf einen Räumungsverkauf. Fehlt es am Räumungsgrund und/oder der erforderlichen Anzeige einer entsprechenden Veranstaltung, liegt in einer solchen Werbung ein Verstoß gegen § 8 UWG.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 193/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-03-18
Aktenzeichen: 6 U 193/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0318.6U193.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: § 8 VWG
Leitsätze
Unzulässige Räumungsverkaufswerbung
Wirbt ein Möbeleinzelhändler für seinen zeitweise betriebenen "Schnäppchenmarkt" blickfangmäßig mit dem Hinweis "Nur noch heute und morgen" sowie der Aussage "ist es 5 vor 12" unter Beifügung einer Uhr, versteht ein nicht nur unerheblicher Teil des Verkehrs dies als Mitteilung einer Räumungszwangslage und Hinweis auf einen Räumungsverkauf. Fehlt es am Räumungsgrund und/oder der erforderlichen Anzeige einer entsprechenden Veranstaltung, liegt in einer solchen Werbung ein Verstoß gegen § 8 UWG.
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