22 U 28/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-02-22, 22 U 28/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-02-22, 22 U 28/94
22 U 28/94Tribunal Superior22 de fev. de 1994
Regest
Den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten trifft ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist, wenn er - bei fehlender Bestätigung der Beauftragung zur Berufungseinlegung - nicht durch Rückfrage sicherstellt, daß die Berufung rechtzeitig eingelegt wird.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 22 U 28/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-02-22
Aktenzeichen: 22 U 28/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0222.22U28.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: ZPO § 232; ZPO § 85 II
Leitsätze
Den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten trifft ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist, wenn er - bei fehlender Bestätigung der Beauftragung zur Berufungseinlegung - nicht durch Rückfrage sicherstellt, daß die Berufung rechtzeitig eingelegt wird.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.12.1993 verkündete Urteil der 7. Zi-vilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 278/93 - wird unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsgesuchs gegen die Versäumung der Berufungsfrist als unzuläs-sig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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