Oberlandesgericht Köln, 1994-02-09, 11 U 231/93

11 U 231/93Tribunal Superior9 de fev. de 1994

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Regest

1. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 der Bedingungen für vorläufigen. Versicherungsschutz in der Lebensversicherung wird eine Leistung aus dem vorläufigen Versicherungsschutz nicht fällig, wenn die Ursachen der Berufsunfähigkeit vor der Antragstellung erkennbar geworden sind. Es handelt sich dabei um einen Risikoausschluß, der unabhängig ist von der Beantwortung der im Antrag gestellten Fragen, also auch gilt, wenn der Antragsteller alle Angaben richtig und vollständig gemacht hat. Diese Bedingung stellt nicht ab auf die Erkennbarkeit des (künftigen) Versicherungsfalles, sondern auf die seiner Ursachen. 2. Versicherungsfall ist bei der BUZ der Eintritt der Berufsunfähigkeit, also der Zeitpunkt, in dem alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Das gilt auch dann, wenn die Berufsunfähigkeit nicht durch ein plötzliches Ereignis (z.B. schwerer Unfall, Herzinfarkt), sondern durch eine sich nach und nach verschlechternde Erkrankung herbeigeführt wird. 3. § 4 betrifft nicht etwa künftige Ursachen, die letztlich den Versicherungsfall auslösen, sondern die bei und vor der Antragstellung schon vorhandenen.

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Oberlandesgericht Köln — 11 U 231/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-02-09

Aktenzeichen: 11 U 231/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0209.11U231.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 4 DER BEDINGUNGEN FÜR DEN VORLÄUFIGEN; VERSICHERUNGSSCHUTZ IN DER; LEBENSVERSICHERUNG; VERSICHERUNG; RISIKOAUSSCHLUß; BERUFSUNFÄHIGKEIT

Leitsätze

  1. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 der Bedingungen für vorläufigen. Versicherungsschutz in der Lebensversicherung wird eine Leistung aus dem vorläufigen Versicherungsschutz nicht fällig, wenn die Ursachen der Berufsunfähigkeit vor der Antragstellung erkennbar geworden sind. Es handelt sich dabei um einen Risikoausschluß, der unabhängig ist von der Beantwortung der im Antrag gestellten Fragen, also auch gilt, wenn der Antragsteller alle Angaben richtig und vollständig gemacht hat. Diese Bedingung stellt nicht ab auf die Erkennbarkeit des (künftigen) Versicherungsfalles, sondern auf die seiner Ursachen.

  2. Versicherungsfall ist bei der BUZ der Eintritt der Berufsunfähigkeit, also der Zeitpunkt, in dem alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Das gilt auch dann, wenn die Berufsunfähigkeit nicht durch ein plötzliches Ereignis (z.B. schwerer Unfall, Herzinfarkt), sondern durch eine sich nach und nach verschlechternde Erkrankung herbeigeführt wird.

  3. § 4 betrifft nicht etwa künftige Ursachen, die letztlich den Versicherungsfall auslösen, sondern die bei und vor der Antragstellung schon vorhandenen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. November 1989 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 48/88 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten der weiteren Berufungs- und Revisionsverfahren.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

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