22 W 45/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-01-21, 22 W 45/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-01-21, 22 W 45/93
22 W 45/93Tribunal Superior21 de jan. de 1994
Regest
Räumt der Kläger dem Beklagten bei unveränderter Klagesumme Ratenzahlung ein und erklären daraufhin die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, so rechtfertigt bei einer Kostenentscheidung gem. § 91 a ZPO das Ratenmoratorium allein es nicht, dem Kläger einen Teil der Kosten aufzuerlegen.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 22 W 45/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-01-21
Aktenzeichen: 22 W 45/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0121.22W45.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: ZPO § 91 A
Leitsätze
Räumt der Kläger dem Beklagten bei unveränderter Klagesumme Ratenzahlung ein und erklären daraufhin die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, so rechtfertigt bei einer Kostenentscheidung gem. § 91 a ZPO das Ratenmoratorium allein es nicht, dem Kläger einen Teil der Kosten aufzuerlegen.
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 23.11.1993 - 5 O 223/93 - werden die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens der Beklagten auferlegt. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.
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