Oberlandesgericht Köln, 1993-10-11, 16 Wx 180/93

16 Wx 180/93Tribunal Superior11 de out. de 1993

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Regest

Gem. § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2 KostO ist in FGG-Sachen die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht als Beschwerdegericht nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Diese Zulassung muß vom Beschwerdegericht gleichzeitig mit der Hauptsacheentscheidung ausgesprochen werden. Eine Zulassung kann nicht im Wege der Ergänzung nachträglich ausgesprochen werden.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 180/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-10-11

Aktenzeichen: 16 Wx 180/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1011.16WX180.93.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2 KostO

Leitsätze

Gem. § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2 KostO ist in FGG-Sachen die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht als Beschwerdegericht nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Diese Zulassung muß vom Beschwerdegericht gleichzeitig mit der Hauptsacheentscheidung ausgesprochen werden. Eine Zulassung kann nicht im Wege der Ergänzung nachträglich ausgesprochen werden.

Tenor

Die weitere Beschwerde des früheren Pflegers für das Verfahren wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren-frei.

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