16 WX 180/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-10-11, 16 WX 180/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-10-11, 16 WX 180/93
16 WX 180/93Tribunal Superior11 de out. de 1993
Regest
Gem. § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2 KostO ist in FGG-Sachen die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht als Beschwerdegericht nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Diese Zulassung muß vom Beschwerdegericht gleichzeitig mit der Hauptsacheentscheidung ausgesprochen werden. Eine Zulassung kann nicht im Wege der Ergänzung nachträglich ausgesprochen werden.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 180/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-10-11
Aktenzeichen: 16 WX 180/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1011.16WX180.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: KOSTO §§ 31, 14; BRAGO § 10
Leitsätze
Gem. § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2 KostO ist in FGG-Sachen die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht als Beschwerdegericht nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Diese Zulassung muß vom Beschwerdegericht gleichzeitig mit der Hauptsacheentscheidung ausgesprochen werden. Eine Zulassung kann nicht im Wege der Ergänzung nachträglich ausgesprochen werden.
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