Oberlandesgericht Köln, 1993-09-16, 5 U 145/92

5 U 145/92Tribunal Superior16 de set. de 1993

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Der Versicherer, der sich auf die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht beruft, muß beweisen, daß die entsprechenden Angaben im Antrag entweder vom Versicherungsnehmer selbst stammen oder daß die ausdrücklichen Fragen des Versicherungsvertreters so beantwortet worden sind.

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Oberlandesgericht Köln — 5 U 145/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-09-16

Aktenzeichen: 5 U 145/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0916.5U145.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: VVG § 16 I

Leitsätze

Der Versicherer, der sich auf die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht beruft, muß beweisen, daß die entsprechenden Angaben im Antrag entweder vom Versicherungsnehmer selbst stammen oder daß die ausdrücklichen Fragen des Versicherungsvertreters so beantwortet worden sind.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.05.1992 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 434/91 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung der Klage im übrigen und der Widerklage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 19.500,00 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 25.03.1991 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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