Oberlandesgericht Köln, 1993-09-10, 6 U 163/93

6 U 163/93Tribunal Superior10 de set. de 1993

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Regest

Die Bezeichnung"Ausstellungshandbuch" für eine Druckschrift ("Handbuch", das Kunstausstellungen zum Gegenstand hat) ist von Hause aus nicht unterscheidungskräftig; sie kann Schutzfähigkeit nur kraft Verkehrsgeltung erlangen. Die Anforderungen an den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der Verkehrsgeltung sind bei einer Bezeichnung der vorliegenden Art, da praktisch rein beschreibend und gattungsbezogen, sehr hoch anzusetzen. Überdies besteht wegen der glatten Bestimmungsangabe ein erhebliches Freihaltebedürfnis.

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Oberlandesgericht Köln — 6 U 163/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-09-10

Aktenzeichen: 6 U 163/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0910.6U163.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 16 ABS 1

Leitsätze

Die Bezeichnung"Ausstellungshandbuch" für eine Druckschrift ("Handbuch", das Kunstausstellungen zum Gegenstand hat) ist von Hause aus nicht unterscheidungskräftig; sie kann Schutzfähigkeit nur kraft Verkehrsgeltung erlangen. Die Anforderungen an den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der Verkehrsgeltung sind bei einer Bezeichnung der vorliegenden Art, da praktisch rein beschreibend und gattungsbezogen, sehr hoch anzusetzen. Überdies besteht wegen der glatten Bestimmungsangabe ein erhebliches Freihaltebedürfnis.

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 17. Juni 1993 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 96/93 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

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