Oberlandesgericht Köln, 1993-06-03, 1 U 71/92

1 U 71/92Tribunal Superior3 de jun. de 1993

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Oberlandesgericht Köln — 1 U 71/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-06-03

Aktenzeichen: 1 U 71/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0603.1U71.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.11.1992 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 40/92 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers

a) hinsichtlich seines Vergütungsanspruchs gemäß Ziffer 2 des Tenors des angefochtenen Urteils vom 10.11.1992 - 11 O 40/92 - bis einschließlich Oktober 1992 und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers wegen der Kosten erster Instanz durch Sicherheitsleistung in Höhe von 178.000,-- DM,

b) hinsichtlich seines Vergütungsanspruchs gemäß Ziffer 2 des angefochtenen Urteils vom 10.11.1992 - 11 0 40/92 - ab November 1992 durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils monatlich geschuldeten Betrages zuzüglich eines weiteren Sicherungsbetrages von 10 % des jeweils geschuldeten Betrages,

c) hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers wegen der Kosten zweiter Instanz durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,-- DM

abzuwenden, sofern der Kläger nicht seinerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe stellt.

Beiden Parteien wird gestattet, die von ihnen zu leistenden Sicherheiten auch durch schriftliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstitutes oder einer öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

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