Oberlandesgericht Köln, 1993-04-28, 13 U 201/92

13 U 201/92Tribunal Superior28 de abr. de 1993

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Regest

1. Sind an einen Unternehmer zwei Lose i.S.v. § 4 Nr. 2 VOB/A vergeben worden, kann der Besteller berechtigt sein, das gesamte Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, auch wenn der Unternehmer nur bezüglich eines Loses einen wichtigen Grund gesetzt hat. 2. Der öffentlichen Hand als Besteller ist es grundsätzlich unbenommen, erhöhte fachliche Anforderungen an die Vergabe der Leistung zu knüpfen, unabhängig davon, ob dies in DIN-Bestimmungen vorgesehen ist.

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Oberlandesgericht Köln — 13 U 201/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-04-28

Aktenzeichen: 13 U 201/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0428.13U201.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: BGB § 649; VOB/A § 4 NR. 2; VOB/B § 8 NR. 1 ABS. 2

Leitsätze

  1. Sind an einen Unternehmer zwei Lose i.S.v. § 4 Nr. 2 VOB/A vergeben worden, kann der Besteller berechtigt sein, das gesamte Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, auch wenn der Unternehmer nur bezüglich eines Loses einen wichtigen Grund gesetzt hat.

  2. Der öffentlichen Hand als Besteller ist es grundsätzlich unbenommen, erhöhte fachliche Anforderungen an die Vergabe der Leistung zu knüpfen, unabhängig davon, ob dies in DIN-Bestimmungen vorgesehen ist.

Tenor

Das am 27. Januar 1993 verkündete Versäumnisurteil des Senats - 13 U 201/92 - wird aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 21.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien dürfen ihnen etwa obliegende Sicherheitsleistung auch durch schriftliche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

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