Oberlandesgericht Hamm, 2026-07-28, 3 ORs 29/26

3 ORs 29/26Tribunal Superior28 de jul. de 2026

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Regest

Maßgeblich für das Vorliegen einer Rechtsmittelbeschränkung ist die Erklärung des Rechtsmittelführers, die angegriffene Entscheidung nicht in sämtlichen Entscheidungsteilen, und damit nur eingeschränkt, einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterstellen zu wollen. Diese Erklärung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann sich schlüssig aus der - einer Auslegung zugänglichen - Revisionsbegründung ergeben. Die Formulierung "insbesondere" deutet - jedenfalls bei einem (auch) gestellten umfassenden Aufhebungsantragt und allgemein erhobener Sachrüge - regelmäßig nicht auf eine Beschränkung auf die so eingeleiteten Beschwerdepunkte hin. Wird der Angeklagte wegen vollendeten Diebstahls in einem Kaufhaus (hier: durch Einstecken mehrerer Kleidungsstücke in eine mitgebrachte präparierte Tasche) verurteilt, so müssen die Feststellungen so getroffen sein, dass dem Revisionsgericht eine Beurteilung möglich ist, ob es sich tatsächlich um eine vollendete Tat oder nur um einen Versuch handelt. Entscheidend für die Frage des (vollendeten) Gewahrsamsbruchs ist, dass der Täter die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann. Deswegen sind regelmäßig Feststellungen zur Größe und Beschaffenheit der Tasche in die die Gegenstände gegeben wurden, zu den betroffenen Gegenständen (etwa: Größe, Umfang etc.) und dazu, ob diese von der Tasche vollständig umschlossen oder sichtbar waren, notwendig.

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Oberlandesgericht Hamm — 3 ORs 29/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-28

Aktenzeichen: 3 ORs 29/26

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2026:0728.3ORS29.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3.Strafsenat

Normen: StPO § 344 StGB § 242, 22, 23

Leitsätze

  1. Maßgeblich für das Vorliegen einer Rechtsmittelbeschränkung ist die Erklärung des Rechtsmittelführers, die angegriffene Entscheidung nicht in sämtlichen Entscheidungsteilen, und damit nur eingeschränkt, einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterstellen zu wollen. Diese Erklärung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann sich schlüssig aus der - einer Auslegung zugänglichen - Revisionsbegründung ergeben. Die Formulierung "insbesondere" deutet - jedenfalls bei einem (auch) gestellten umfassenden Aufhebungsantragt und allgemein erhobener Sachrüge - regelmäßig nicht auf eine Beschränkung auf die so eingeleiteten Beschwerdepunkte hin.
  2. Wird der Angeklagte wegen vollendeten Diebstahls in einem Kaufhaus (hier: durch Einstecken mehrerer Kleidungsstücke in eine mitgebrachte präparierte Tasche) verurteilt, so müssen die Feststellungen so getroffen sein, dass dem Revisionsgericht eine Beurteilung möglich ist, ob es sich tatsächlich um eine vollendete Tat oder nur um einen Versuch handelt. Entscheidend für die Frage des (vollendeten) Gewahrsamsbruchs ist, dass der Täter die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann. Deswegen sind regelmäßig Feststellungen zur Größe und Beschaffenheit der Tasche in die die Gegenstände gegeben wurden, zu den betroffenen Gegenständen (etwa: Größe, Umfang etc.) und dazu, ob diese von der Tasche vollständig umschlossen oder sichtbar waren, notwendig.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe

Gründe:

I.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht Bielefeld den Angeklagten wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 20. Mai 2026 zunächst Berufung eingelegt, welche er durch weiteren Verteidigerschriftsatz vom 18. Juni 2026 als Sprungrevision weitergeführt und zugleich die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die gemäß § 335 StPO statthafte (Sprung-)Revision des Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 S. 1 StPO). Insbesondere ist der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 18. Juni 2026, eingegangen bei dem Amtsgericht Bielefeld am selbigen Tag, von seiner zunächst gemäß § 314 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht eingelegten Berufung vom 20. Mai 2026 rechtzeitig innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, die noch bis zum 5. Juli 2026 lief, wirksam zur Revision übergegangen (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 335 Rn. 5).

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt erhoben worden. Eine ausdrückliche Beschränkung enthält die Revisionsschrift nicht. Vor dem Hintergrund des abschließenden Antrags „Der Rechtsfolgenausspruch war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.“ sowie mit Blick auf die Begründung der Revision, die sich in ihren Einzelangriffen vollumfänglich auf den Rechtsfolgenausspruch bezieht, hat der Senat eine konkludente Beschränkung der Revision geprüft, im Ergebnis aber nicht angenommen.

Maßgeblich für das Vorliegen einer Rechtsmittelbeschränkung ist die Erklärung des Rechtsmittelführers, die angegriffene Entscheidung nicht in sämtlichen Entscheidungsteilen, und damit nur eingeschränkt, einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterstellen zu wollen. Diese Erklärung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann sich schlüssig aus der - einer Auslegung zugänglichen (BGH, Beschluss vom 26. September 2019 - 5 StR 206/19 -, Rn. 14, juris) - Revisionsbegründung ergeben. So kann bei einem beschränkten Antrag, aber einer hierzu in Widerspruch stehenden umfassenden Begründung anzunehmen sein, dass eine Beschränkung tatsächlich nicht gewollt ist. Umgekehrt kann sich selbst bei einem unbeschränkten Antrag aus der weiteren Revisionsbegründung ergeben, dass nur bestimmte Urteilsteile angefochten sein sollen; dann müssen sich der Beschränkungswille und sein Umfang daraus jedoch eindeutig ergeben. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Begründungsschrift sich entgegen dem allgemein gefassten Antrag nur mit einem abtrennbaren Teil des Urteils befasst, Ausführungen des Revisionsführers zur Sachrüge sich z. B. allein auf den Rechtsfolgenausspruch oder Teile davon beziehen (BGH, Urteil vom 16. Februar 1956 - 3 StR 473/55 -, beck-online; beckOK StPO, 59. Ed., Stand 1. Oktober 2025, § 344 Rn. 10; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, StPO, 2. Aufl. 2024, § 344 Rn. 27; vgl. auch: BGH, Urteil vom 14. April 2022 - 5 StR 313/21 -, Rn. 11 juris). Allerdings muss sich dann zugleich erkennen lassen, dass die Begründungsschrift nach dem erkennbaren Willen des Revisionsführers vollständig ist, nicht Vorgebrachtes daher auch nicht gerügt sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1956 - 3 StR 473/55, NJW 1956, 756). Soll ein behaupteter Rechtsfehler dagegen nur herausgestellt werden („insbesondere“), lässt er sich als bloßes Motiv für die Revision verstehen oder geht aus anderen Formulierungen hervor, dass der Revisionsführer den Rügegegenstand noch nicht abschließend im Sinne einer formellen Revisionsbeschränkung festlegen will (es wird z. B. „vorerst“ gerügt), kommt eine Beschränkung nicht in Betracht. Zweifel an einem Beschränkungswillen des Revisionsführers hindern letztlich die Annahme einer Revisionsbeschränkung (BeckOK StPO/Wiedner, 60. Ed. 1. Oktober 2025, StPO § 344 Rn. 11).

So liegt der Fall hier. Indem der Angeklagte zu Beginn seiner Revisionsbegründung einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt, die allgemeine Sachrüge erhoben und die folgende Revisionsbegründung mit den Worten „Gerügt wird insbesondere (…)“ eingeleitet hat, steht dies zwar im Widerspruch zu seinem abschließenden Antrag (s. o.), hindert den Senat aber an der Annahme einer einschränkenden Auslegung des Rechtsmittels. Ohne Zweifel konnte der Senat im Wege der Auslegung nicht davon ausgehen, dass der Angeklagte seine Revisionsbegründung auf die von ihm dargelegten Einzelangriffe zum Rechtsfolgenausspruch beschränken wollte, wenn er zuvor einen umfassenden Aufhebungsantrag stellt und seiner Begründung voranstellt, dass er „insbesondere“ die nachfolgenden Verletzungen geltend mache. Denkbar ist ebenso, dass der Angeklagte, der die Sachrüge in allgemeiner Form erhoben hat, die von ihm explizit behaupteten Rechtsfehler nur herausstellen wollte.

Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls nicht. Die Urteilsgründe leiden an einem Darstellungsmangel, weil sie lückenhafte bzw. unvollständige Feststellungen zur (vollendeten) Wegnahme als Tatbestandsvoraussetzung des Diebstahls (§ 242 StGB) enthalten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die zur Vollendung des Diebstahls führende Wegnahme dann vollzogen, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61 -, NJW 1961, 2266; BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - 3 StR 182/08 -, NStZ 2008, 624) und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - 3 StR 182/08 -, NStZ 2008, 624). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH, Urteil vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70 -, NJW 1970, 1196). Dabei macht es sowohl für die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers wie für die des Täters einen entscheidenden Unterschied, ob es sich bei dem Diebesgut um umfangreiche, namentlich schwere Sachen handelt, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, oder ob es nur um kleine, leicht transportable Gegenstände geht (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09 -, NStZ 2011, 158). So wird in einem fremden Herrschaftsbereich (Selbstbedienungsladen) bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen geringen Umfangs bereits durch das Einstecken in Zueignungsabsicht in die eigene Kleidung oder in eine mitgeführte Hand-, Einkaufs-, Akten- oder ähnliche Tasche neuer Gewahrsam begründet (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61 -, juris), wobei es auch darauf ankommt, ob der Täter die entwendeten Gegenstände verdeckt oder sichtbar in der geschlossenen oder offenen Tasche transportiert (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 5 StR 512/16 -, juris Rn. 11). Dagegen ist bei wegen ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit schwer oder nicht ohne größeres Aufsehen zu transportierenden Sachen neuer Gewahrsam erst begründet, wenn der Täter die Sache aus dem bisherigen fremden Herrschaftsbereich herausgeschafft hat (vgl. Vogel/Brodowski in: Leipziger Kommentar, StGB, Band 13 - §§ 242-262, 13. Auflage 2023, § 242 StGB Rn. 97 mwN und einer Auflistung von Beispielen), so z. B. bei einer großen Menge Kleidungsstücke (RGSt 52, 202) oder sechs Flaschen Whiskey (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2013 - 2 StR 145/13-, NStZ-RR 2013, 276).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermag der Senat, dem ein Rückgriff auf die Akten für die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils verwehrt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2007 - 4 Ss 208/07 -, juris Rn. 8), anhand der Feststellungen im Urteil nicht zu beurteilen, ob - entsprechend der Verurteilung des Angeklagten - eine vollendete oder lediglich eine versuchte Wegnahme und damit eine Versuchsstrafbarkeit gemäß §§ 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts handelte es sich immerhin um drei Kleidungsstücke, nämlich zwei Herrenjacken und ein Herrensweatshirt. Zu deren Größe und Umfang (etwa besondere Dicke, weil Winterjacke o. Ä.) verhalten sich die tatrichterlichen Feststellungen ebenso wenig wie zur Größe der Tasche (etwa: Konnte sie die Gegenstände vollständig aufnehmen? etc.) und ihrer Geschlossenheit.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Vor diesem Hintergrund musste der Senat das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 S. 1 StPO aufheben und die Sache an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld - auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens - gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverweisen.

Für die neue Verhandlung und Entscheiung weist der Senat darauf hin, dass die Gewerbsmäßigkeit im Schuldspruch keinen Ausdruck zu finden hat (BGH, Beschl. v. 9.12.1998 - 3 StR 558/98, BeckRS 1998, 30037969).

Der neue Tatrichter wird zudem Gelegenheit haben, ausdrückliche Feststellungen zu einer etwaigen Zueignungsabsicht des Angeklagten sowie nähere Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit zu treffen und diese beweiswürdigend zu unterlegen. Ebenso wird er etwaige Wirkungen der vom Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft bei der Bewährungsentscheidung zu berücksichtigen haben.

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