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3 ORs 27/26•Oberlandesgericht Hamm, 2026-07-22, 3 ORs 27/26
3 ORs 27/26Tribunal Superior22 de jul. de 2026
Maßgeblich für das Vorliegen einer Rechtsmittelbeschränkung ist die Erklärung des Rechtsmittelführers, die angegriffene Entscheidung nicht in sämtlichen Entscheidungsteilen, und damit nur eingeschränkt, einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterstellen zu wollen. Diese Erklärung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann sich schlüssig aus der - einer Auslegung zugänglichen - Revisionsbegründung ergeben. Trotz eines zu Beginn der schriftlichen Revisionsbegründung gestellten umfassenden Aufhebungsantrags kann sich aus der Revisionsbegründung ergeben, dasss diese auf einzelne Punkte des Rechtsfolgenausspruchs (hier u.a.: Anwendung des § 47 StGB bei einer Einzelstrafe, Gesamtstrafenausspruch) beschränkt ist, wenn keine Sachrüge in allgemeiner Form erhoben wurde, die Ausführungen der Revisionsbegründung sich ausschließlich auf Rechtsfehler bei einzelnen Rechtsfolgen beziehen und in der Folge dem eingangs gestellten Revisionsantrag gegenläufige begrenzte Aufhebungsanträge gestellt werden.
Entscheidungsdatum: 2026-07-22
Aktenzeichen: 3 ORs 27/26
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2026:0722.3ORS27.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3.Strafsenat
Normen: StPO §§ 344, 318 StGB § 47, 53, 54
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Zusatz:
Die Revision der Angeklagten ist dahin auszulegen, dass sie diese auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Nachprüfung der Verhängung einer kurzzeitigen Einzelfreiheitsstrafe für die Tat 6 (USt 2016), die Gesamtstrafenbildung nebst Härteausgleich, die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, die Kompensationsentscheidung und die Einziehungsentscheidung beschränkt hat.
Maßgeblich für das Vorliegen einer Rechtsmittelbeschränkung ist die Erklärung des Rechtsmittelführers, die angegriffene Entscheidung nicht in sämtlichen Entscheidungsteilen, und damit nur eingeschränkt, einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterstellen zu wollen. Diese Erklärung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann sich schlüssig aus der - einer Auslegung zugänglichen (BGH, Beschluss vom 26.09.2019 - 5 StR 206/19 -, Rn. 14, juris) - Revisionsbegründung ergeben. So kann bei einem beschränkten Antrag, aber einer hierzu in Widerspruch stehenden umfassenden Begründung anzunehmen sein, dass eine Beschränkung tatsächlich nicht gewollt ist. Umgekehrt kann sich selbst bei einem unbeschränkten Antrag aus der weiteren Revisionsbegründung ergeben, dass nur bestimmte Urteilsteile angefochten sein sollen; dann müssen sich der Beschränkungswille und sein Umfang daraus jedoch eindeutig ergeben. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Begründungsschrift sich entgegen dem allgemein gefassten Antrag nur mit einem abtrennbaren Teil des Urteils befasst, Ausführungen des Revisionsführers zur Sachrüge sich z.B. allein auf den Rechtsfolgenausspruch oder Teile davon beziehen (BGH, Urteil vom 16.02.1956 - 3 StR 473/55 -, beck-online; beckOK StPO, 59. Ed., Stand 01.10.2025, § 344 Rn. 10; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, StPO, 2. Aufl. 2024, § 344 Rn. 27; vgl. auch: BGH, Urteil vom 14.04.2022 - 5 StR 313/21 -, juris).
So liegt der Fall hier. Die Angeklagte hat zwar in der Revisionsbegründung (auch) beantragt, „das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen“ und lediglich „hilfsweise“ eine Aufhebung im*„Rechtsfolgenausspruch (Strafzumessung, Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, Kompensation der Verfahrensverzögerung, Anordnung des Wertersatzes)“.* Doch schon auf S. 3 der Revisionsbegründung heißt es im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Anwendung von § 47 StGB bei der Strafbemessung bzgl. der Umsatzsteuerhinterziehung 2016 demgegenüber: „Die Revision beantragt daher die Aufhebung der Einzelstrafe zur Umsatzsteuer 2016 und der Gesamtstrafe“
Die Erhebung einer Sachrüge in allgemeiner Form lässt sich weder ausdrücklich noch konkludent der Rechtsmittelschrift vom 24.03.2026 noch der Revisionsbegründung vom 08.06.2026 entnehmen. Vielmehr erschöpft sich der weitere Inhalt der Revisionsrechtfertigung nach kurzer Darstellung des Verfahrensgangs und der angefochtenen Entscheidung unter der Überschrift „B. Sachrüge“ ausschließlich in Angriffen gegen einzelne Punkte des Rechtsfolgenausspruchs, nämlich: rechtsfehlerhafte Anwendung des § 47 StGB bei einer Einzelstrafe, fehlerhafte Gesamtstrafenbildung/Härteausgleich, Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung und Einziehungsentscheidung. Die diesbezüglichen Ausführungen ergeben weder einzeln noch im Zusammenhang, dass in irgendeinem Punkt die Schuldfrage angegriffen werden soll. Dementsprechend endet die Begründungsschrift mit dem zusammenfassenden Satz: „Bereits jeder dieser Fehler für sich rechtfertigt die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. In ihrer Gesamtheit gebieten sie die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch einschließlich der Nebenentscheidungen und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bielefeld.“ All dies lässt den Willen der (geständigen) Angeklagten erkennen, den Schuldspruch vom Rechtsmittelangriff auszunehmen.
Darüber hinaus ergeben die Ausführungen in der Revisionsbegründung, dass die Angeklagte nicht die Rechtsfolgenentscheidung insgesamt, sondern lediglich die im Einzelnen benannten Teile dieser Entscheidung anfechten will. Insofern werden die Gesamtstrafenbildung, die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung, die Kompensationsentscheidung und die Einziehungsentscheidung als Beschwerdepunkte konkret benannt und jeweils Ausführungen zu (vermeintlichen) Rechtsfehlern gemacht. Demgegenüber wird die Zumessung der Einzelstrafen lediglich im Hinblick auf die - unabhängig von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und selbständig beurteilbare - Anwendung des § 47 StGB bei der Verhängung einer kurzzeitigen Einzelfreiheitsstrafe für die Tat 6 (USt 2016) der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterstellt. Dies ergibt sich sowohl aus der diesen Beschwerdepunkt betreffenden Überschrift („Rechtsfehlerhafte Anwendung des § 47 (kurze Freiheitsstrafe bei USt 2016)“ ) als auch aus den sodann folgenden Ausführungen, die sich auf die (vermeintlich) rechtsfehlerhafte Anwendung des § 47 StGB beschränken, und insbesondere aus dem daran anknüpfenden Antrag: „Die Revision beantragt daher die Aufhebung der Einzelstrafe zur Umsatzsteuer 2016 und der Gesamtstrafe“. Darüber hinaus gehende Angriffe gegen die verhängten Einzelstrafen lässt die Revisionsbegründung nicht erkennen.
Im Übrigen gibt die Revisionsbegründung lediglich Anlass zu folgenden, die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in deren Antragsschrift vom 01.07.2026 ergänzenden Bemerkungen:
a)
Dass besondere Umstände in der Persönlichkeit der Angeklagten die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe bei der Tat 6 (USt 2016) zur Einwirkung auf die Angeklagte unerlässlich machen, liegt angesichts ihrer aus den Urteilsgründen hervorgehenden strafrechtlichen Vorgeschichte sowie im Hinblick darauf, dass sie ihr Verhalten trotz einschlägiger Vorverurteilung zu einer Bewährungsstrafe und in Kenntnis des hiesigen Steuerstrafverfahrens auch über den hier gegenständlichen Tatzeitraum hinaus fortgesetzt hat, weshalb gegenwärtig ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen sie geführt wird (UA, S. 3), derart auf der Hand, dass es einer weitergehenden Begründung im Urteil nicht bedurfte. Ohnehin ist in Fällen sachlich und zeitlich ineinander verschränkter Vermögensdelikte nicht allein der jeweils durch die Einzeltat verursachte Schaden für die Bemessung der Einzelstrafe maßgeblich, vielmehr ist bei der Zumessung der Einzelstrafen die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamtschaden in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2009 - 1 StR 627/08 -, juris, Rn. 48).
b)
Zwar rügt die Revision zu Recht die unzureichende Darstellung des vorgenommenen Härteausgleichs in den Urteilsgründen. Hierdurch ist die Angeklagte indes nicht beschwert, da es der Vornahme eines Härteausgleichs gar nicht bedurft hätte. Wie in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, fehlt es an einem ausgleichsbedürftigen Nachteil, wenn die Vollstreckung der früheren Strafe zur Bewährung ausgesetzt war und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 18.08.2004 - 2 StR 249/04 -, juris; BGH, Urteil vom 23.02.1983 - 3 StR 513/82 -, juris; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 55 Rn. 21a). Außerdem hat der zwischenzeitliche Erlass der Bewährungsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Bielefeld vom 12.08.2020 und des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbeck vom 10.01.2022 die Zäsurwirkung dieser Urteile entfallen lassen und die Verhängung einer einheitlichen Gesamtfreiheitsstrafe (statt mehrerer im Falle sog. gebrochener Gesamtstrafenbildung) in diesem Verfahren ermöglicht. Auch aus diesem Grund fehlt es an einer bei der Strafzumessung auszugleichenden Härte (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2007 - 4 StR 408/07 -, juris; BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - 2 StR 572/15 -, juris; Fischer, a.a.O.).
c)
Dass die Angeklagte die durch Nichtabgabe von Steuererklärungen bzw. Nichtzahlung von (hinterzogenen) Steuern ersparten Aufwendungen iSv. § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat, liegt auf der Hand. Sofern darüber hinaus mit der Revision gerügt wird, im Urteil fehle eine Prüfung, ob eine (teilweise) Rückführung von Geldern oder eine Realisierung der Steuerforderungen erfolgt sei, handelt es sich um eine - nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügende und daher unzulässige - Verfahrensrüge.
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