projetos
13 UKl 4/25•Oberlandesgericht Hamm, 2026-01-20, 13 UKl 4/25
13 UKl 4/25Tribunal Superior20 de jan. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-20
Aktenzeichen: 13 UKl 4/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2026:0120.13UKL4.25.00
Dokumenttyp: Versäumnisurteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Internetseite "www.vueling.com" das Buchen von Flügen anzubieten bzw. anbieten zu lassen
und dabei darauf hinzuweisen, dass mit Ausnahme von am Flughafen getätigten, zusammen mit dem Handgepäck unter dem Vordersitz zu ver- stauenden Einkäufen für alle Kunden, die nicht
nur die Mitnahme eines unter dem Vordersitz zu verstauenden Handge- päckstücks mit den Maßen 40 cm x 30 cm x 20 cm im Flugpreis eingeschlossen ist und für ein im oberen Gepäckfach der Kabine zu verstauendes weiteres und/oder größeres Handgepäckstück mit den Maßen bis zu 55 cm x 40 cm x 20 cm ein Zusatzentgelt verlangt wird, wenn dies geschieht wie folgt:
ohne in dem Tarif „Fly Light“ neben dem Endpreis das Entgelt auszuwei- sen bzw. ausweisen zu lassen, das für das Mitführen eines Kabinengepäck- stücks mit den Maßen 55 cm x 40 cm x 20 cm (bis maximal 10 kg) zu zahlen ist, wenn dies geschieht wie folgt:
in Bezug auf Luftfahrt-Beförderungsverträge nachfolgende oder mit die- ser inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausge- nommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tä- tigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:
„HANDGEPÄCK
JE NACH ART IHRER BUCHUNG DÜRFEN SIE IN DER KABINE DES FLUG- ZEUGES FOLGENDES MITNEHMEN.
MIT IHNEN IN DER KABINE
EIN HANDGEPÄCKSTÜCK UNTER DEM VORDERSITZ (KOSTENLOS)
Alle Passagiere können kostenfrei 1 Handgepäckstück (max. 40x30x20 cm) sowie die am Flughafen getätigten Einkäufe mit in die Kabine nehmen. Alles muss allerdings unter dem Vordersitz verstaut werden können.
Bei allen Buchungen inbegriffen
EIN GEPÄCKSTÜCK IM GEPÄCKFACH
Wenn der Kabinenkoffer mit max. 10 kg (55x40x20 cm) in Ihrem Tarif inbegrif- fen ist, fliegt er mit Ihnen und Sie müssen ihn im oberen Gepäckfach ver- stauen.
Bei folgenden Kunden ist dies inbegriffen:
Kunden, die mit dem Fly oder Fly Grande-Tarif reisen Alle Premium Kunden
Kunden, die den Betreuungsservice am Flughafen angefordert haben (hilfs- bedürftige Personen)
Kunden, die mit einem Kleinkind reisen (unter zwei Jahre“
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten an- gedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 327,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 17.12.2025 zu zah- len.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen in Deutschland. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der Kläger, Ver- braucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.
Die Beklagte ist eine Luftfahrgesellschaft und gibt Kunden über die von ihr betriebe Internetseite "www.vueling.com" die Möglichkeit, online Flüge zu buchen. Soweit Kunden am 26. Mai 2025 einen Flug von Barcelona nach Berlin/Brandenburg buchen wollten, wurden ihnen mehrere Flugoptionen angeboten, namentlich die Tarife „Fly“, „Fly Grande“ und „Fly Light“. Unabhängig davon, für welche der vorgenannten Optio- nen sich Kunden entschieden, war ein kleines Handgepäckstück, welches unter dem Vordersitz passen musste und maximal die Maße 40 cm x 30 cm x 20 cm haben durfte, im Flugpreis eingeschlossen bzw. „kostenlos“, ebenso am Flughafen getätigte Ein- käufe, sofern sie ebenfalls unter dem Vordersitz verstaut werden konnten. Kunden, die die Tarife „Fly“ und „Fly Grande“ buchten, sowie „Premium-Kunden“ konnten überdies zusätzlich ein weiteres Handgepäckstück mit maximal 10 kg und den Maßen 55 cm x 40 cm x 20 cm mit in die Kabine nehmen. Kunden der Kategorie „Fly Light“ war dies nicht möglich, es sei denn, es handelte sich bei ihnen um Kunden, die betreuungsbe- dürftig waren, oder die mit einem Kleinkind reisten. Kunden, die den Fly Light-Tarif buchten, konnten gegen Zahlung eines Entgelts ein weiteres Handgepäckstück mit den Maßen 55 cm x 40 cm x 20 cm (10 kg) hinzubuchen. Auf diese Option wird im Rahmen des Buchungsvorgangs hingewiesen. Auf dem oben bezeichneten Flug von Barcelona nach Berlin/Brandenburg (Hin- und Rückflug), dessen Ticketpreis pro Per- son im Tarif „Fly Light“ mit 289,98 EUR ausgewiesen war, kostete die Mitnahme eines weiteren Handgepäckstücks für „Fly Light“-Kunden 71,00 EUR.
Kunden, die den Tarif „Fly Light“ buchten, konnten zudem Platz im Handgepäckfach für einen weiteres Handgepäckstück mit den mit den oben genannten Maßen erhalten, wenn sie eine besondere Sitzkategorie bei der Beklagten buchten, nämlich einen Sitz „Space One“ oder einen Sitz „Space Plus“ für 34,00 EUR. Eine „normale“ Sitzplatz- auswahl kostete bei der Beklagten 14,00 EUR; eine Reise ohne Sitzplatzauswahl kos- tete keinen Aufpreis. Auf diese Möglichkeit, einen Sitzplatz der Kategorie „Space Plus“ oder „Space one“, bei dem „ein Gepäckstück“ mit den oben genannten Maßen für das obere Gepäckfach enthalten ist, wird im Rahmen der Buchung hingewiesen, allerdings ohne den Aufpreis für die beiden genannten Sitzplatzgruppen anzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtungen des Buchungsprozesses verwiesen (Anlagen K2 - K5 = Bl. 30 ff.).
Die AGB-Regelung zum Handgepäck lautet:
„HANDGEPÄCK
JE NACH ART IHRER BUCHUNG DÜRFEN SIE IN DER KABINE DES FLUGZEUGES FOLGENDES MITNEHMEN.
MIT IHNEN IN DER KABINE
EIN HANDGEPÄCKSTÜCK UNTER DEM VORDERSITZ (KOSTENLOS)
Alle Passagiere können kostenfrei 1 Handgepäckstück (max. 40x30x20 cm) sowie die am Flughafen getätigten Einkäufe mit in die Kabine nehmen. Alles muss allerdings unter dem Vordersitz verstaut werden können.
Bei allen Buchungen inbegriffen
EIN GEPÄCKSTÜCK IM GEPÄCKFACH
Wenn der Kabinenkoffer mit max. 10 kg (55x40x20 cm) in Ihrem Tarif inbegriffen ist, fliegt er mit Ihnen und Sie müssen ihn im oberen Gepäckfach verstauen.
Bei folgenden Kunden ist dies inbegriffen:
Kunden, die mit dem Fly oder Fly Grande-Tarif reisen Alle Premium Kunden
Kunden, die den Betreuungsservice am Flughafen angefordert haben (hilfsbedürftige Per- sonen)
Kunden, die mit einem Kleinkind reisen (unter zwei Jahre)“
Mit zwei Schreiben vom 03.06.2025 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abmahnung wird auf die Ablichtung der Schreiben vom 03.06.2025 verwiesen (Anlage K 6 = Bl. 42 ff.). Eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte in der Folge nicht ab.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzuset- zenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungs- haft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Internetseite "www.vueling.com" das Buchen von Flügen anzubieten bzw. anbieten zu las sen
aa) und dabei darauf hinzuweisen, dass mit Ausnahme von am Flughafen getätigten, zusammen mit dem Handgepäck unter dem Vordersitz zu verstauenden Einkäufen für alle Kunden, die nicht
nur die Mitnahme eines unter dem Vordersitz zu verstauenden Handge- päckstücks mit den Maßen 40 cm x 30 cm x 20 cm im Flugpreis einge- schlossen ist und für ein im oberen Gepäckfach der Kabine zu verstauendes weiteres und/oder größeres Handgepäckstück mit den Maßen bis zu 55 cm x 40 cm x 20 cm ein Zusatzentgelt verlangt wird, wenn dies geschieht wie bildlich im Tenor dargestellt.
bb) ohne in dem Tarif „Fly Light“ neben dem Endpreis das Entgelt auszuweisen bzw. ausweisen zu lassen, das für das Mitführen eines Kabinengepäckstücks mit den Maßen 55 cm x 40 cm x 20 cm (bis maximal 10 kg) zu zahlen ist, wenn dies geschieht wie bildlich im Tenor dargestellt.
nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:
„HANDGEPÄCK
JE NACH ART IHRER BUCHUNG DÜRFEN SIE IN DER KABINE DES FLUGZEUGES FOLGENDES MITNEHMEN.
MIT IHNEN IN DER KABINE
EIN HANDGEPÄCKSTÜCK UNTER DEM VORDERSITZ (KOSTENLOS)
Alle Passagiere können kostenfrei 1 Handgepäckstück (max. 40x30x20 cm) sowie die am Flughafen getätigten Einkäufe mit in die Kabine nehmen. Alles muss allerdings unter dem Vordersitz verstaut werden können.
Bei allen Buchungen inbegriffen
EIN GEPÄCKSTÜCK IM GEPÄCKFACH
Wenn der Kabinenkoffer mit max. 10 kg (55x40x20 cm) in Ihrem Tarif inbegriffen ist, fliegt er mit Ihnen und Sie müssen ihn im oberen Gepäckfach verstauen.
Bei folgenden Kunden ist dies inbegriffen:
Kunden, die mit dem Fly oder Fly Grande-Tarif reisen Alle Premium Kunden
Kunden, die den Betreuungsservice am Flughafen angefordert haben (hilfsbedürftige Per- sonen)
Kunden, die mit einem Kleinkind reisen (unter zwei Jahre“
Mit Verfügung vom 27.10.2025 hat der Senatsvorsitzende das schriftliche Vorverfah- ren angeordnet. Die Verfügung enthält einen Hinweis auf die nach § 276 Abs. 1 S. 3 ZPO auf einen Zeitraum von einem Monat verlängerte Notfrist des § 276 Abs. 1 ZPO. Die Klage ist der Beklagten unter Beifügung der gem. Artikel 12 Abs. 1 VO (EU) 2020/1784 (Anhang I - Formblatt L) sowohl in deutscher als auch spanischer Sprache verfassten Formblätter L per Rückschein zugestellt worden. Das Datum der Zustellung an die Beklagte war auf dem am 03.12.2025 bei dem Ober- landesgericht Hamm eingegangenen Rückschein nicht zu erkennen. Von ihrem An- nahmeverweigerungsrecht hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Sie hat in der Folge auf die Klageschrift nicht reagiert und insbesondere nicht ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt. In der Klage beantragt der Kläger für den Fall der nicht rechtzei- tigen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft durch die Beklagte den Erlass eines Versäumnisurteils.
Entscheidungsgründe Die Beklagte war antragsgemäß durch ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfah- ren zu verurteilen. Die Voraussetzungen für den Erlass gem. §§ 331 Abs. 3, 276 Abs. 1, ZPO liegen vor.
Der Kläger hat im Rahmen seiner zulässigen Klage die beiden in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche sowie den Zahlungsanspruch schlüssig dargetan.
Der unter Ziffer 1. austenorierte Unterlassungsanspruch folgt aus § 2 UKlaG i.V.m. Art. 23 VO (EG) 1008/2008.
Handgepäck ist nach dem Gesamtzusammenhang der Regelungen der VO (EG) 1008/2008 grundsätzlich als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Flug- gästen anzusehen, so dass dafür kein Zuschlag verlangt werden darf, sofern Gewicht und Abmessungen vernünftigen Anforderungen entsprechen und die einschlägigen Si- cherheitsbestimmungen erfüllen (EuGH EuZW 2014, 837 Rn. 40 ff.). Der Senat kann ausdrücklich offen lassen, ob die von der Beklagten vorgegebenen Maße für kosten- loses Handgepäck von 40 cm x 30 cm x 20 cm im Tarif „Fly Light“ - soweit keine Ausnahmen innerhalb des Tarifs greifen - grundsätzlich zu gering bemessen sind, soweit diese etwa von den Empfehlungen der „International Air Transport Association“ (IATA) über 56 cm x 45 cm x 25 cm negativ abweichen. Denn die Beklagte beschränkt das Mitführen von Handgepäck auf „ein“ Handgepäckstück. Damit würde bereits das Mit- führen von zwei kleinen Handgepäckstücken (z.B. Handtasche / Rucksack / Laptoptasche), dessen kumulierte Maße unter den von der Beklagten angegebenen Ma- ximalmaßen liegen, nur gegen die Zahlung eines Entgelts möglich sein, obwohl sich beides sicher unter dem Vordersitz verstauen lässt. Dass ein solcher Transport nicht vernünftigen Anforderungen entspricht oder gegen Sicherheitsbestimmungen verstößt, ist nicht ersichtlich.
b) Der von der Beklagten angegebene Flugpreis bleibt mit Blick auf die Mitnahme von Handgepäck, das nicht den von der Beklagten vorgegebenen Maßen entspricht, des- sen Mitnahme aber als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung anzusehen ist (s.o.), zugleich hinter den Anforderungen des Art. 23 VO (EG) 1008/2008 zurück. Die Beklagte informiert über die Zusatzkosten erst, wenn Kunden ein weiteres Gepäckstück hinzubuchen.
Der unter Ziffer 2. austenorierte Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klausel folgt aus §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Senat verweist zur Vermeidung von inhaltlichen Wiederholungen auf die oben gehaltenen Ausführungen zu dem Umfang des Mitführens von Handgepäck. Die angegriffene Klausel steht aus den dort genannten Gründen nicht in Einklang mit § 307 Abs. 1 BGB.
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 5 UKlaG i.V.m.
§ 13 Abs. 3 UWG.
Die Beklagte hat ihre Verteidigung nicht rechtzeitig in der Monatsfrist des § 276 Abs. 1 S. 1, 3 ZPO angezeigt, die am 17.12.2025 zu laufen begonnen hat und am 16.01.2026 um 24 Uhr abgelaufen ist, § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 2 S.1 BGB. Von dem ihr zustehenden Annahmeverweigerungsrecht nach Art.12 Abs. 1 VO (EU) 2020/1784 hat die Beklagte in der zweiwöchigen Frist des Art. 12 Abs. 3 VO (EU) 2020/1784 keinen Gebrauch gemacht. Die Monatsfrist des § 276 Abs. 1 S. 1, 3 ZPO wird erst in Gang gesetzt, wenn die zweiwöchige Frist des Art. 12 Abs. 3 VO (EU) 2020/1784 abgelaufen ist (EuGH NJW 2022, 2461 zu Art. 8 I der VO (EG) 1393/2007). Der Rückschein über die bei der Beklagten erfolgte Zustel- lung ist am 03.12.2025 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Es ist daher zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, dass die Zustellung spätestens am 02.12.2025 erfolgt ist.
Hinderungsgründe für den Erlass eines Versäumnisurteils i.S.d. §§ 335, 337 ZPO liegen nicht vor.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 27.500,00 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsan- wältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren wer- den.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.