Oberlandesgericht Hamm, 2025-12-01, 8 U 93/24

8 U 93/24Tribunal Superior1 de dez. de 2025

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Regest

Eine Kopplungsklausel in einem befristeten Geschäftsführervertrag, welche die Kündigungsfristen in § 622 BGB beachtet, hält einer AGB-Kontrolle nach §§ 305c und 307 BGB stand, wenn für den Geschäftsführer die Rechtsfolgen klar erkennbar sind und der Geschäftsführervertrag beiden Parteien ein gleichwertiges Recht zur vorzeitigen Beendigung des befristeten Vertrags einräumt und eine angemessene Kompensation für den Vergütungsausfall des Geschäftsführers wegen der vorzeitigen Beendigung vorsieht.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 93/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-01

Aktenzeichen: 8 U 93/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:1201.8U93.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: ZPO § 51 Abs. 1 ZPO; BGB §§ 138 Abs. 1, 226, 305c, 307, 620, 622, 623, 826; GmbHG §§ 46 Nr. 6; 47 Abs. 3; 52 Abs. 1; AktG §§ 78 Abs. 2 Satz 2, 112 Satz 1 und Satz 2; GO NRW §§ 63 Abs. 2, 113 Abs.1, Abs. 2, Abs. 4

Leitsätze

Eine Kopplungsklausel in einem befristeten Geschäftsführervertrag, welche die Kündigungsfristen in § 622 BGB beachtet, hält einer AGB-Kontrolle nach §§ 305c und 307 BGB stand, wenn für den Geschäftsführer die Rechtsfolgen klar erkennbar sind und der Geschäftsführervertrag beiden Parteien ein gleichwertiges Recht zur vorzeitigen Beendigung des befristeten Vertrags einräumt und eine angemessene Kompensation für den Vergütungsausfall des Geschäftsführers wegen der vorzeitigen Beendigung vorsieht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 21.11.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (Az.: 16 O 75/20) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger – über die rechtskräftige erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 37.500 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.000 € brutto seit dem 08.12.2018 und aus 12.500 € brutto seit dem 01.05.2019 hinaus – weitere 14.583,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2020 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 % mit Ausnahme der Mehrkosten für die Verweisung des Rechtsstreits wegen Unzuständigkeit, welche der Kläger zu tragen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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