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5 ORs 78/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-11-11, 5 ORs 78/25
5 ORs 78/25Tribunal Superior11 de nov. de 2025
1. Ein Eröffnungsbeschluss muss nicht zwingend ausdrücklich getroffen werden, sondern kann auch konkludent erfolgen. 2. Ein Verbindungsbeschluss stellt keine konkludente Eröffnungsentscheidung dar, wenn er nicht als eindeutige Willenserklärung angesehen werden kann, die mit Sicherheit erkennen lässt, dass das Gericht die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat. 3. Einer Terminsbestimmung kann grundsätzlich keine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens entnommen werden. 4. Wenn die vom Gericht getroffenen Feststellungen es nahe legen, dass die Angeklagte den in § 64 Satz 1 StGB beschriebenen Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und auch die nach der Neufassung des § 64 StGB hierzu erforderliche Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert, naheliegt, muss eine Prüfung der Unterbringung nach § 64 StGB erfolgen. 5. Die Grenze der objektiven Geringwertigkeit im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB ist derzeit jedenfalls nicht über 35 EUR anzusiedeln.
Entscheidungsdatum: 2025-11-11
Aktenzeichen: 5 ORs 78/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:1111.5ORS78.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StGB § 64, StGB § 243 Abs. 2, StPO § 206a Abs. 1, StPO § 203
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben
a) hinsichtlich der Taten vom 10.05.2023 (Fall III.3. der Urteilsgründe), 09.05.2023 (Fall III.4. der Urteilsgründe) und 12.07.2023 (Fall III.5. der Urteilsgründe) jeweils mit den zugrundeliegenden Feststellungen; insoweit wird auch das Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 11.04.2024 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
c) mit den zugrundeliegenden Feststellungen, soweit eine Prüfung der Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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